HUNDEANMELDUNG

Registrierungs- und Chippflicht

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen nach § 24 des Tierschutzgesetzes gekennzeichnet und registriert werden. Für alle in Österreich gehaltenen Hunde besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip und zur Registrierung in der bundesweiten Heimtierdatenbank. 

Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt eingesetzt. Die Frist der Kennzeichnung bis zur 12. Lebenswoche betrifft nur Welpen, die anderen Hunde sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu melden.
Für die Registrierung gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Der Hundehalter/Die Hundehalterin führt die kostenlose Meldung selbst Online mit aktiver ID Austria durch. Kostenpflichtige Varianten gibt es über den Tierarzt/die Tierärztin oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die BH Leibnitz.

Link zur Heimtierdatenbank:
Heimtierdatenbank

Hundeanmeldung gem. § 11 Stmk. HAbgG 2013 (1)
Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter) muss dies in der Hauptwohnsitzgemeinde der haltenden Person binnen vier Wochen melden.
Hundeanmeldeformular

Abmeldung eines Hundes gem. § 11 Stmk. HAbgG 2013 (3)
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes innerhalb von vier Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.
Bei Tod des Tieres bitte daran denken, dies in der Heimtierdatenbank richtig zu stellen.

Auch jede Änderung der Daten ist bekannt zu geben.  

Hundeabgabe