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Bundes-Gleichbehandlungskommission

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ist im Bundeskanzleramt eingerichtet und besteht aus zwei Senaten. Sie ist eine besondere Verwaltungseinrichtung des Bundes, die bei Diskriminierung in Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund angerufen werden kann.

Aufgaben

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission befasst sich mit allen Fragen der

  • Gleichbehandlung von Frauen und Männern
  • Frauenförderung
  • Gleichbehandlung ohne Unterschied
    • der ethnischen Zugehörigkeit
    • der Religion oder der Weltanschauung
    • des Alters
    • der sexuellen Orientierung

Die Senate erstellen entweder auf Antrag der Betroffenen/des Betroffenen, der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten/des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten oder von Amts wegen Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Darüber hinaus wird die Einhaltung des Frauenförderungsgebots geprüft.

Von Diskriminierung Betroffene können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission wenden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, zuerst den zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten/die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und/oder für weibliche Bedienstete die Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) zu kontaktieren und erst danach die Kommission mit dem Fall zu befassen.

Senate

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission besteht aus zwei Senaten. Diese erstellen auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt.

Der Senat I ist für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bundesdienst zuständig und erstattet Gutachten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und/oder des Frauenförderungsgebots vorliegt. Personen, die sich im Bundesdienst aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat I der Bundes-Gleichbehandlungskommission wenden.

Der Senat I ist auch für Mehrfachdiskriminierungen zuständig d.h. betrifft ein Fall z.B. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, ist auch der Senat I zuständig.

Der Senat II ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst zuständig. Personen, die sich im Bundesdienst aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat II der Bundes-Gleichbehandlungskommission wenden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)

Letzte Aktualisierung: 13. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion