Hund
Anmeldung eines Hundes
Alle HundehalterInnen sind aufgrund des Tierschutzgesetzes verpflichtet , Ihren Hund chippen und registrieren zu lassen. Mit dem neuen Hundeabgabegesetz besteht auch die Verpflichtung, diese Daten der Gemeinde bekannt zu geben. Die Anmeldung eines Hundes (mindestens 3 Monate alt) muss innerhalb von vier Wochen beim Wohnsitzgemeindeamt erfolgen.
Aufgrund des neuen Hundeabgabegesetzes, § 11, Abs. 1 und 2, hat diese Meldung folgende Daten zu enthalten:
Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum des Halters/der Halterin,
Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr)
und Microchipnummer des Hundes.
Weiters sind der Meldung folgende Nachweise beizulegen:
die Registrierung des Stammdatensatzes bzw. der Chipnummer (Tier-Ausweis),
der Hundekundenachweis und die
Haftpflichtversicherung für den Hund (Mindestdeckungssumme 725.000 Euro).
Wenn Sie dieser Meldeverpflichtung – mit Ausnahme des Hundekundenachweises – auch nur in einem Punkt nicht nachkommen, ist gem. § 15 Hundeabgabegesetz eine Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu verhängen.
Die Hundeabgabe beträgt 60 Euro. Eine Begünstigung auf 30 Euro ist möglich, wenn Sie einen Kurs „Begleithund I oder II“ oder einen anderen übergeordneten Kurs des ÖKV, der ÖHU, des Öst. Jagdhundegebrauchsverbandes oder in einer von der Steir. Jägerschaft anerkannten Hundeschule absolviert haben.
Folgende Hunde sind durch das Gesetz von der Abgabe befreit:
Hunde, die zur Kompensierung einer Behinderung gehalten werden (z. B. Blindenhunde),
Hunde, auf deren Hilfe der/die HalterIn zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
Diensthunde des beeideten Jagdschutz- und Forstpersonals,
Diensthunde öffentlicher Wachen und konzessionierter Bewachungsunternehmen und
Hunde in behördlichen Tierheimen.
Hundeabgabe
Die Hundeabgabe beträgt 60 Euro. Eine Begünstigung auf 30 Euro ist möglich, wenn Sie einen Kurs „Begleithund I oder II“ oder einen anderen übergeordneten Kurs des ÖKV, der ÖHU, des Öst. Jagdhundegebrauchsverbandes oder in einer von der Steir. Jägerschaft anerkannten Hundeschule absolviert haben.
Folgende Hunde sind durch das Gesetz von der Abgabe befreit:
Hunde, die zur Kompensierung einer Behinderung gehalten werden (z. B. Blindenhunde),
Hunde, auf deren Hilfe der/die HalterIn zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,
Diensthunde des beeideten Jagdschutz- und Forstpersonals,
Diensthunde öffentlicher Wachen und konzessionierter Bewachungsunternehmen und
Hunde in behördlichen Tierheimen.
Hundekundenachweis
Aufgrund des § 3b, Abs. 8 des Sicherheitsgesetzes haben HundehalterInnen, die Ihren Hund nach dem 01.01.2013 angeschafft haben, innerhalb eines Jahres einen Hundekundenachweis zu erbringen.
Personen, die die Meldung eines Hundes bei einer Gemeinde durchgehend 5 Jahre nachweisen können, verfügen über diese erforderliche Sachkunde.
Personen, die einen Kurs „Begleithund I oder II“ oder einen anderen übergeordneten Kurs des ÖKV, der ÖHU, des Öst. Jagdhundegebrauchsverbandes oder in einer von der Steir. Jägerschaft anerkannten Hundeschule absolviert haben, verfügen ebenfalls über die entsprechende Sachkunde, einen Hund zu halten.
Ausgenommen von der Verpflichtung, den Nachweis zu erbringen, sind Veterinärmediziner, Zoologen und tierschutzqualifizierte HundetrainerInnen.
In allen anderen Fällen sind Sie verpflichtet, einen entsprechenden Kurs bei der Bezirkshauptmannschaft zu absolvieren. Dieser dauert ca. 4 Stunden und kostet 40 Euroi
Jedenfalls besteht die Verpflichtung, einen Hundekundenachweis der Gemeinde vorzulegen, andernfalls ist das Halten des Hundes gem. § 3b, Abs.10 des Stmk. Sicherheitsgesetzes zu untersagen.
Abmeldung des Hundes
HundehalterInnen haben die Beendigung des Haltens eines Hundes gem. § 11, Abs. 3, des Hundeabgabegesetzes unter Angabe des Grundes schriftlich (z. B. per Mail) innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden.
Wenn der Hund an eine andere Person weitergegeben wird, ist der Name dieser Person bekanntzugeben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz verlegen, müssen Sie Ihren Hund ebenfalls abmelden und in Ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden.