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Besondere Schulbeihilfe

Allgemeine Informationen

Die besondere Schulbeihilfe ist eine Beihilfe für berufstätige Schülerinnen/Schüler, die kurz vor dem Abschluss einer höheren Schule für Berufstätige (z.B. Abendschule) stehen.

Die genaue Höhe der besonderen Schulbeihilfe wird aus einem Grundbetrag von 962 Euro monatlich errechnet (der Grundbetrag wird ab dem Schuljahr 2022/2023 jährlich angepasst).

Voraussetzungen

Schülerinnen/Schüler können die besondere Schulbeihilfe beantragen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Besuch einer höheren Schule für Berufstätige (z.B. Abendschule)
  • Voraussichtliche Ablegung der Abschlussprüfung im Schuljahr/Semester der Antragstellung
  • Zumindest einjährige berufliche Tätigkeit vor dem Schulbesuch (sogenannte Selbsterhalterin/sogenannter Selbsterhalter)
  • Nachweisliche unbezahlte Beurlaubung oder Einstellung der beruflichen Tätigkeit innerhalb der sechs Monate, die der Abschlussprüfung vorangehen, um sich auf die Abschlussprüfung vorzubereiten

Achtung

Im Jahr der Abschlussprüfung muss der Antrag jedenfalls rechtzeitig vor der Abschlussprüfung gestellt werden.

Die Gewährung der Beihilfe in Teilbeträgen ist auf Antrag möglich, wenn die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Antragsformulare und Informationsbroschüren zur besonderen Schulbeihilfe sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich oder können auch über die Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag muss bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.

Online-Antrag

Es besteht, unter Anmeldung mittels Bürgerkarte/Handysignatur und Beilage der entsprechenden Unterlagen, auch die Möglichkeit, auf schuelerbeihilfen.at (→ BMBWF) unter Punkt 5 einen Online-Antrag zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vor Schulbesuch
  • Nachweis über unbezahlte Beurlaubung oder Einstellung der beruflichen Tätigkeit
  • Nachweis über Bezüge oder Beihilfen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (auch Weiterbildungsgeld)

Zusätzliche Informationen

Online-Ratgeber

Online-Ratgeber Schülerbeihilfen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 1a, 2, 3, 10Schülerbeihilfengesetz

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung