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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Arbeiten im Nicht-EU-Raum

Allgemeines

Da die Regelungen bezüglich Einreise, Aufenthaltsrecht, Arbeitserlaubnis und Sozialversicherung von Land zu Land unterschiedlich sind, empfiehlt es sich, in einem ersten Schritt die ausländische Vertretungsbehörde in Österreich zu kontaktieren. Dort sind ausführliche Informationen und hilfreiche Tipps für die Arbeitsaufnahme im Ausland erhältlich.

Working Holiday-Programme

Die Working Holiday-Programme mit Argentinien, Australien, Chile, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, Taiwan und den USA ermöglichen es Österreicherinnen/Österreichern zwischen 18 und 30 Jahren, während eines sechs- bzw. zwölfmonatigen Ferienaufenthalts in diesen Ländern einer beliebigen Beschäftigung nachzugehen. Dabei sind die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Working Holiday-Programme basieren auf Gegenseitigkeit, d.h. auch Personen zwischen 18 und 30 Jahren aus den genannten Partnerstaaten und –regionen dürfen unter den gleichen Voraussetzungen während eines Working Holiday-Aufenthaltes in Österreich arbeiten.

Je nach Dauer des geplanten Aufenthalts ist bei der ausländischen Vertretungsbehörde in Österreich ein Visum zu beantragen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten