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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Frauenförderung an österreichischen Universitäten

Allgemeine Informationen

Öffentliche Universitäten in Österreich sind gesetzlich zur Frauenförderung und zur Gleichstellung von Frauen und Männern verpflichtet. In allen Kollegialorganen (z.B. Rektorat), die aufgrund des Universitätsgesetzes  sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichtet sind, müssen mindestens 50 Prozent Frauen vertreten sein. Dies gilt allerdings nicht für Prüfungskommissionen. In den Satzungen der jeweiligen Universitäten muss die Erlassung eines Frauenförderungsplans vorgesehen werden. In dem jeweiligen Frauenförderungsplan muss unter anderem festgehalten werden, mit welchen personellen und organisatorischen Maßnahmen die bestehende Unterrepräsentation bzw. bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können.

Frauenförderungspläne der Universitäten

Die nachfolgend angeführte Tabelle enthält den Frauenförderungsplan der jeweiligen Universität:

Universität WienFrauenförderungsplan Universität Wien 
Universität GrazFrauenförderungsplan Universität Graz
Universität InnsbruckFrauenförderungsplan Universität Innsbruck
Medizinische Universität WienFrauenförderungsplan Medizinische Universität Wien
Medizinische Universität GrazFrauenförderungsplan Medizinische Universität Graz
Medizinische Universität InnsbruckFrauenförderungsplan Medizinische Universität Innsbruck
Universität SalzburgFrauenförderungsplan Universität Salzburg
Technische Universität WienFrauenförderungsplan Technische Universität Wien
Technische Universität GrazFrauenförderungsplan Technische Universität Graz
Montanuniversität LeobenFrauenförderungsplan Montanuniversität Leoben
Universität für Bodenkultur WienFrauenförderungsplan Universität für Bodenkultur Wien
Veterinärmedizinische Universität WienFrauenförderungsplan Veterinärmedizinische Universität Wien
Wirtschaftsuniversität WienFrauenförderungsplan Wirtschaftsuniversität Wien
Universität LinzFrauenförderungsplan Universität Linz
Universität KlagenfurtFrauenförderungsplan Universität Klagenfurt
Universität für Weiterbildung KremsFrauenförderungsplan Universität für Weiterbildung Krems
Universität für angewandte Kunst WienFrauenförderungsplan Universität für angewandte Kunst Wien
Universität für Musik und darstellende Kunst WienFrauenförderungsplan Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Universität Mozarteum SalzburgFrauenförderungsplan Universität Mozarteum Salzburg
Universität für Musik und darstellende Kunst GrazFrauenförderungsplan Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung LinzFrauenförderungsplan Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
Akademie der bildenden Künste WienFrauenförderungsplan Akademie der bildenden Künste

Rechtsgrundlagen

Universitätsgesetz (UnivG)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion