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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rasenmähzeiten in Salzburg

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Saalbach-Hinterglemm 

Verordnung 

sämtliche lärmerzeugende Tätigkeiten 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Saalfelden 

Verordnung 

Verwendung von Maschinen und Geräten mit über 50 dB, wie Motorrasenmäher, Motorkettensäge, Kreissäge, Hobelmaschine, Kompressor, Schlagbohrhammer udgl. im Freien

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr 

Salzburg 

Verordnung 

Verwendung von mit Verbrennungs- oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

zusätzlich:

auf öffentlichen Grundflächen gestattet, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr 

Sankt Gilgen 

Verordnung 

Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern 

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 9 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • 10 bis 12 Uhr

Sankt Martin am Tennengebirge 

keine Vorgaben 

 

 

Sankt Veit im Pongau

Verordnung 

lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Baumaßnahmen, Rasenmähen mit Explosionsmotoren, Teppichklopfen etc.

verboten:

  • täglich
    • 7 bis 10 Uhr
    • 12 bis 16 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr 

Schleedorf 

Verordnung 

Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport- und Freizeitgeräten  

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13:30 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Schwarzach im Pongau 

Verordnung 

Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere motorbetriebenen Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
etc. im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Schwarzach 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • bis 9 Uhr
    • 12 bis 14 Uhr
    • 18 bis 20 Uhr
    • ab 20 Uhr 

Seeham

Verordnung

Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 19 bis 8 Uhr

(Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 30. September)

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Seekirchen am Wallersee 

Verordnung 

Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, Sport-, und Freizeitgeräten 

gilt nicht für:

Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn und Feiertag
    • ganztägig

Straßwalchen

EmpfehlungRasenmähen, Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

zu unterlassen: 

  • täglich 
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 20 Uhr

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Strobl 

Verordnung 

Verwendung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und lautstarken Elektromotoren 

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • bis 9 Uhr
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • bis 9 Uhr
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig