Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kontoerstgutschrift

Für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, BSVG, GSVG, FSVG) vor dem 1. Jänner 2005 erworben haben, ist eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 zu errechnen. Dabei werden alle bis 31. Dezember 2013 in Österreich erworbenen Anwartschaften berücksichtigt.

Hinweis

Liegen ausschließlich Versicherungsmonate ab dem 1. Jänner 2005 vor, das sind Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), ist keine Kontoerstgutschrift zu ermitteln.

Für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wird zunächst eine fiktive Alterspension nach dem Altrecht (Ausgangsbetrag), unter Annahme des Regelpensionsalters und einem Stichtag zum 1. Jänner 2014 berechnet:

Als Bemessungsgrundlage werden die 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so dienen die vorliegenden Beitragsmonate als Bemessungsgrundlage und werden durch die um ein Sechstel erhöhte Anzahl an vorliegenden Beitragsmonaten geteilt.

Die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden, werden mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren und den um 30 Prozent erhöhten Anpassungsfaktor 2013 aufgewertet.

Für Kindererziehungszeiten wird grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen; sie darf jedoch nicht geringer als der um 22 Prozent erhöhte bzw. nicht höher als der um 70 Prozent erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz (für Alleinstehende) im Jahr 2014 sein. Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten: Diese Bemessungsgrundlage ist ein im Gesetz festgelegten Betrag bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten.

Pro Versicherungsjahr werden 1,78 Prozent als Steigerungsbetrag gewertet.

Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit den entsprechenden Prozentsätzen vervielfachte Vergleichsbetrag.

Der Vergleichsbetrag wird nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelt.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz