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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Checkliste zum Kauf von Grundstücken bzw. Immobilien in Österreich

Diese Checkliste gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte, die beim Immobilienkauf zu beachten sind.

Treuhandschaft und ImmobiliendienstleistungUm sich gegen wirtschaftliche Risiken abzusichern, wird Immobilienkauf häufig über Treuhandschaft durch eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/Rechtsanwalt abgewickelt. Weitere Informationen über z.B. Nebenkosten bei Wohnungs- und Grundstückskauf  finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Einsichtnahme in FlächenwidmungsplanPrinzipielle Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie ergeben sich zunächst aus Festlegungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde. In einigen Raumordnungsgesetzen der Bundesländer und den darauf basierenden Flächenwidmungsplänen der Gemeinden gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Freizeitwohnsitzen (Ferien- und Zweitwohnsitzen).
GrundbuchsauszugEin Grundbuchsauszug vor dem Kauf eines Grundstücks gibt Klarheit über Eigentumsverhältnisse und eventuelle Belastungen der Immobilie. Weitere Informationen zur Grundbuchseinsicht, die für jede/jeden möglich ist, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
AufschließungGemeinden verkaufen Grundstücke meist aufgeschlossen (an das öffentliche Straßennetz sowie an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz – Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation). Ist die Aufschließung noch nicht erfolgt, ist der Kaufpreis niedriger angesetzt, da die Kosten der Erschließung nachträglich anfallen. Informationen zur Aufschließung kann die jeweilige Gemeinde geben.
KaufDer schriftliche Kaufvertrag muss zumindest den Namen der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, eventuelle Miteigentumsanteile und eine Beschreibung der Immobilie enthalten. Weitere Informationen zur Kaufabwicklung  und zur empfehlenswerten Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Genehmigungspflicht/
Ausländergrunderwerb
Angehörige von Drittstatten müssen eine Genehmigung für den Grunderwerb einholen. BürgerInnen/-Bürger von EU- /EWR-Staaten sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Zusätzlich bedarf vor allem der Erwerb (z.B. Kauf) von landwirtschaftlichen Grundstücken einer Genehmigung durch die in jedem Bundesland eingerichtete Grundverkehrsbehörde.
Eigentumserwerb und GrunderwerbsteuerEigentum wird in Österreich erst durch Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch (Verbücherung) erworben. Voraussetzung dafür ist neben der schriftlichen Kaufurkunde, der Nachweis, dass die Grunderwerbsteuer an das zuständige Finanzamt entrichtet wurde (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung) und gegebenenfalls eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
ImmobilienertragssteuerWer bei der Veräußerung einer Immobilie einen Gewinn macht, muss unter Umständen eine Immobilienertragsteuer zahlen, wenn die Käuferin/der Käufer in Österreich einkommenssteuerpflichtig ist. In diesen Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und einem anderen EU-Mitgliedstaat besteht.

Hinweis

Das Grundverkehrsrecht ist ebenso wie das Raumordnungs- und Baurecht in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.  Auf Basis dieser verschiedenen Landesgesetze werden grundverkehrsbehördliche Genehmigungen und Baubewilligungen erteilt sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne erlassen. Daher kann es in diesem Bereich in den neun Bundesländern Österreichs zu sehr unterschiedlichen Regelungen und Voraussetzungen für die rechtskonforme Nutzung eines Grundstücks bzw. den Grunderwerb kommen.

Weitere Informationen zum Wohnungseigentum finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 11. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion