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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wird eine eigene  "Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe" eingerichtet.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 21. Juli 2023
  • Inkrafttreten: großteils sechs Monate nach dem Tag der Kundmachung

Ziel

Sicherstellung einer konsequenten Ermittlung und Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) durch eine eigene Organisationseinheit im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ("Bundesamt" oder BAK)

Inhalt

  • Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit im Bundesamt, der die bundesweite Ermittlung und Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen im Ressortbereich des BMI obliegt ("Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe" oder "Ermittlungsstelle")
  • Interdisziplinäre und multiprofessionelle Besetzung der Ermittlungsstelle
  • Spezialisierte Ausbildung der in der Ermittlungsstelle beschäftigten Bediensteten
  • Einrichtung eines unabhängigen Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe ("Beirat")

Hauptgesichtspunkte

Das BAK ist eine außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit bestehende, bewusst außerhalb der "klassischen" Hierarchie der Sicherheitsexekutive angesiedelte und von dieser unabhängige Organisationseinheit. Schon nach geltender Rechtslage ist das BAK nach schriftlicher Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht für Ermittlungen gegen Ressortangehörige des BMI wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zuständig.

Daher wird im BAK eine eigene Organisationseinheit geschaffen, die eine konsequente Ermittlung bei Misshandlungsvorwürfen im Ressortbereich des BMI sicherstellt. Jeder behauptete oder aufgrund von äußeren Umständen mögliche Fall einer Misshandlung wird zukünftig von der beim BAK eingerichteten und mit umfassenden polizeilichen Befugnissen ausgestatteten, auf Misshandlungsvorwürfe spezialisierten "Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe" untersucht und aufgeklärt. Die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Transparenz haben ein Bündel an Maßnahmen erforderlich gemacht:

Nach dem Vorbild des strengen Regimes im Verfassungsschutz wird die Möglichkeit der Nebenbeschäftigung für die Leitung und die stellvertretende Leitung sowie die sonstigen Bediensteten eingeschränkt. Ferner werden zur Stärkung der Unabhängigkeit die Funktionsperioden der Direktorin/des Direktors und ihrer Stellvertreterinnen/seiner Stellvertreter auf zehn Jahre verlängert. Darüber hinaus werden diese sowie sonstige Bedienstete des Bundesamts in Leitungsfunktionen einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information, sonstige Bedienstete zumindest für den Zugang zu geheimer Information unterzogen. Wegen der Sensibilität der Tätigkeit werden nur Bedienstete mit einer speziellen Ausbildung insbesondere im Bereich der Grund- und Menschenrechte sowie der Menschenrechte in der Ermittlungsstelle tätig sein. Weisungen im Zusammenhang mit deren Tätigkeit werden nicht nur schriftlich zu erteilen und zu begründen sein, sondern überdies dem eigens zu installierenden, multiprofessionell zusammengesetzten, unabhängigen Beirat als qualitätssicherndes Beratungsgremium übermittelt. Zukünftig wird die neue Ermittlungsstelle auch bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge und lebensgefährdendem Waffengebrauch zuständig sein.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 21. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion