Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.
Die EKVK ist eine kostenlose Karte, die auf der Rückseite der e-card aufgebracht ist, und ersetzt den Betreuungsschein E-111 bei vorübergehenden Aufenthalten (z.B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedstaaten, in EWR-Staaten, der Schweiz, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina. In Montenegro, Serbien und Bosnien und Herzegowina muss die EKVK dem für den Aufenthalt in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden.
Durch die EKVK ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staats eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.
Kann die EKVK aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden – in einem solchen Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern – wird vom zuständigen Versicherungsträger eine provisorische Ersatzbescheinigung für die Krankenversicherungskarte ausgestellt, die als Nachweis über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes in Österreich gilt.
Da die EKVK vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist, ist die Gültigkeitsdauer begrenzt und unter anderem abhängig von den Vorversicherungszeiten, die beim Ausstellungsstichtag vorliegen.
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der EKVK wird automatisch vom zuständigen Versicherungsträger eine neue e-card ausgestellt.
Hinweis
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatstaat wenden.
Betroffene
Personen, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen.
Voraussetzungen
(Mit-)Versicherung in Österreich
Fristen
Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.
Zuständige Stelle
der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)
Verfahrensablauf
Die EKVK wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.
Falls die Datenfelder auf der Rückseite der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis (siehe oben). In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.
Zusätzliche Informationen
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger