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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall

Allgemeine Informationen

Im Falle einer Diskriminierung haben Betroffene Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie in manchen Bereichen auf nachträgliche Zuerkennung von zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen. Ab 1. Jänner 2018 besteht bei Belästigung aufgrund einer Behinderung auch ein Unterlassungsanspruch.

Hinweis

Der Diskriminierungsschutz nach dem Behindertengleichstellungsrecht gilt für körperlich, geistig und psychisch behinderte sowie sinnesbehinderte Menschen und auch für Menschen, die in einem Naheverhältnis zu der betroffenen Person stehen (z.B. deren Angehörige). Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.

Zuständige Stelle

  • Das Bezirksgericht (→ BMJ), das für den Hauptwohnsitz der betroffenen Person örtlich zuständig ist
  • In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten das für Arbeits- und Sozialrechtssachen örtlich zuständige Gericht erster Instanz

Bei dienstrechtlichen Angelegenheiten von Beamtinnen/Beamten ist die jeweilige Dienstbehörde zuständig.

Verfahrensablauf

Im österreichischen Behindertengleichstellungsrecht kommt der außergerichtlichen Schlichtung eine besondere Bedeutung zu. Bevor es zu einem Prozess vor Gericht kommt, muss in einem Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im Rahmen der Schlichtung kann auch eine Mediation durch unabhängige Mediatorinnen/Mediatoren unentgeltlich in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Während des Schlichtungsverfahrens gilt eine Fristenhemmung (etwa für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen), d.h. die Fristen werden aufgeschoben und eventuell vorhandene Ansprüche können nicht verfallen oder verjähren.

Verbandsklage

  • Der Österreichische Behindertenrat (das ist der Dachverband der Behindertenorganisationen Österreichs), 
  • der Behindertenanwalt und
  • der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 

können in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse eine Verbandsklage zur Feststellung einer Diskriminierung einbringen. Seit 1. Jänner 2018 kann von diesen Stellen gegen große Kapitalgesellschaften auch eine Verbandsklage auf Unterlassung und Beseitigung der Diskriminierung eingebracht werden.

In Angelegenheiten des Versicherungsvertragsrechts kann, wenn dadurch die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt werden, ebenfalls vom Österreichischen Behindertenrat, dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern und vom Behindertenanwalt eine Klage auf Unterlassung eingebracht werden.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 4, 9, 10, 12 bis 17Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz