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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Samen- oder Eizellenspenden dritter Personen

Hinweis

Seit 2015 sind Eizellenspenden dritter Personen und die Verwendung von Eizellen dritter Personen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zulässig.

Die Spenderin von Eizellen bzw. der Spender von Samenzellen muss mindestens18 Jahre alt sein. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze dürfen weder Eizellen noch Samen, die für dritte Personen verwendet werden sollen, entnommen werden. Für Spenderinnen von Eizellen ist eine weitere Altersgrenze vorgesehen. Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vor dem 30. Geburtstag entnommen werden.

Nähere Informationen zur gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze der Eizellempfängerin finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder Eizellen dritter Personen darf nur in einer eigens hierfür zugelassenen Krankenanstalt vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Eizellenspenderin/der Samenspender muss der betreffenden Krankenanstalt (jene Krankenanstalt, welcher die Eizellen bzw. die Samenzellen zur Verfügung gestellt werden) bestimmte Daten zu ihrer Person/seiner Person (z.B. Name, Geburtsort) bekannt geben. Die Krankenanstalt muss unter anderem über diese Daten Aufzeichnungen führen.

Nähere Informationen zur ärztlichen Aufklärungs- und Beratungspflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die spendende Person muss der Verwendung ihrer Eizellen bzw. seiner Samenzellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung, sowie der Auskunftserteilung ihrer/seiner Daten (z.B. Name, Geburtsort) schriftlich zustimmen. Die Zustimmung muss gegenüber der betreffenden Krankenanstalt (jene Krankenanstalt, welcher die Eizellen bzw. Samen zur Verfügung gestellt werden) erklärt werden. Sie muss höchstpersönlich (keine Stellvertretung möglich) erteilt werden und die Spenderin/der Spender muss hierfür entscheidungsfähig sein.

Hinweis

Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung darf die Spenderin ihre Eizellen/der Spender seinen Samen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen.

Ein Einsichts- und Auskunftsrecht in Bezug auf die von der Krankenanstalt zur spendenden Person geführten Daten steht nachfolgenden Personen bzw. Behörden zu:

  • Dem mit den Eizellen oder dem Samen der spendenden Person gezeugten Kind ab 14 Jahren auf dessen Verlangen
  • Zum Wohle des Kindes in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person,die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung (z.B. Mutter, Vater) eines mit den Eizellen bzw. den Samenzellen der spendenden Person gezeugten Kindes betraut ist
  • Den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist

Hinweis

Wurde das Kind vor dem 24. Februar 2015 mit dem Samen einer dritten Person gezeugt, benötigt die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter oder die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte für die Einsicht bzw. Auskunft auch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. In Bezug auf ab dem 24. Februar 2015 gezeugte Kinder ist eine solche Genehmigung nicht mehr erforderlich.

Die Zustimmung zur Verwendung der Eizellen bzw. der Samenzellen bei dritten Personen für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann von der spendenden Person (Eizellenspenderin bzw. Samenspender) jederzeit gegenüber der Krankenanstalt formlos (z.B. mündlich, schriftlich) widerrufen werden. Auch bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit der Spenderin/des Spenders ist der Widerruf wirksam. Er hat zur Folge, dass die Krankenanstalt die gespendeten Eizellen bzw. Samenzellen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung verwenden darf.

Rechtsgrundlagen

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz