Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 41. KFG-Novelle

Es werden Anpassungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 20. April 2023
  • Inkrafttreten: zum Teil am 21. April 2023, zum Teil am 1. Mai 2023,  zum Teil am 6. November 2023 und zum Teil am 1. Jänner 2024

Ziele

  • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
  • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
  • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
  • Einräumung einer neuen Kontrollbefugnis für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
  • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
  • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

Inhalt

  • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
  • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen
  • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
  • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
  • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
  • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

Hauptgesichtspunkte

  • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
  • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs. 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
  • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
  • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
  • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG angeführt werden sollen. 
  • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
  • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
  • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
  • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
  • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
  • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
  • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden. 

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 20. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie