Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Wirkungsraum – Patentschutz
Der Wirkungsraum des Patentschutzes beträgt in Österreich grundsätzlich 20 Jahre. Hinsichtlich dieses Wirkungsraumes bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:
- Nationales Patent
- Europäisches Patent
- Internationales Patent
- Weiterführende Links
- Formulare
- Rechtsgrundlagen
Nationales Patent
Nach Anmeldung des Patents wird diese zunächst formal geprüft. Sollte die Anmeldung Mängel aufweisen, wird die Anmelderin/der Anmelder schriftlich zur Behebung dieser Mängel aufgefordert. Ist die Erfindung nicht patentierbar, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
18 Monate nach dem Anmeldetag (gegebenenfalls Prioritätstag) wird die Anmeldung gemeinsam mit einem Recherchenbericht veröffentlicht.
Die Patenterteilung erfolgt nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses. Der Patentschutz beginnt mit der Registrierung des Patentes und seiner Veröffentlichung im Patentblatt.
Die Höchstdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
Hinweis
Nähere Informationen zum nationalen Patent finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.
Europäisches Patent
Ein EU-Patent, welches innerhalb der gesamten Europäischen Union Rechtsdurchsetzung gewährt, gibt es noch nicht. Das Europäische Patentamt (EPA) bietet aber ein einheitliches Patenterteilungsverfahren in bis zu 38 Vertragsstaaten an. Es obliegt der Entscheidung der Patentanmelderin/des Patentanmelders, in wie vielen und welchen Ländern die Erfindung patentiert werden soll.
Hinweis
Nähere Informationen zum europäischen Patentamt finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.
Internationales Patent
Über einen internationalen Vertrag, den sogenannten Patent Cooperation Treaty (PCT), ist es möglich, ein zentrales Patentanmeldeverfahren für bis zu 142 Länder durchzuführen. Dieses Patentanmeldeverfahren wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) administriert. Die Auswahl der Länder, in denen das Patent angemeldet werden soll, liegt bei der Patentanmelderin/dem Patentanmelder selbst.
Ein internationales Patent kann von
- Personen mit Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat
- Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
- Firmen mit Sitz in einem Vertragsstaat
angemeldet werden.
Tipp
Um sich vorab einen ersten Überblick zu verschaffen, besteht die Möglichkeit, selbst zu recherchieren. Im Internet stehen dafür die bedienerfreundlichen Webseiten DEPATISnet und espacenet zur Verfügung.
Tipp
Nähere Informationen zum internationalen Patent finden sich auf den Seiten des Österreichischen Patentamtes.
Weiterführende Links
- Anmeldung (→ ÖPA)
- Veröffentlichung im Patentblatt (→ ÖPA)
- Nationale Patente (→ ÖPA)
- Internationale Patente (→ ÖPA)
- Österreichisches Patentamt (→ ÖPA)
- Europäisches Patentamt (→ EPA)
- Weltorganisation für geistiges Eigentum (→ WIPO)
- esp@cenet (→ ÖPA/EPA)
- DEPATISnet (→ Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes)
Formulare
- Patent – Anmeldung – PA 1
- Patent – Anmeldung – Deckblatt – PA 3l
- Patent – Internationale Anmeldung – PCT/RO/101
Rechtsgrundlagen
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österrreichisches Patentamt