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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rasenmähzeiten in Tirol

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Tirol wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Kals am Großglockner 

keine Vorgaben 

 

 

Karres 

keine Vorgaben 

 

 

Karröstenkeine Vorgaben  

Kartitsch 

keine Vorgaben 

 

 

Kaunertal 

keine Vorgaben 

 

 

Kauns 

keine Vorgaben 

 

 

Kirchberg in Tirol 

Verordnung

lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Rasenmähen, Benützung von Motorsägen, Kreissägen, Laubsaugern, Schleifscheiben, Trennscheiben, das Klopfen von Teppichen, Matratzen, Decken sowie Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterialien)

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertage
    • ganztägig
  • außerdem: in unmittelbarer Nachbarschaft von
    • Schulen und Kindergärten während der Unterrichtszeit
    • Kirchen während der Gottesdienste bzw. während Beerdigungen
    • Plätzen während genehmigter Veranstaltungen

Kirchbichl 

Empfehlung 

lärmerzeugende Haus- und Gartenarbeiten 

 zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kirchdorf in Tirol 

Verordnung 

Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten,
insbesondere Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Gartengeräten wie Rasenmäher (z.B. Benzinrasenmäher) 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Kolsass 

keine Vorgaben 

 

 

Kössen 

Empfehlung 

Rasenmähen und sonstige lärmerregende Tätigkeiten 

zu unterlassen:

  • täglich
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr 

Kramsach 

Verordnung 

Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Motorsensen, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben udgl.

Lärmerregende Arbeiten sind außerdem in einem Umkreis von 50 Metern von Schulen während der Unterrichtszeit, von Kirchen während der Gottesdienste, von Plätzen während Versammlungen und von Friedhöfen während Beerdigungen untersagt.

ausgenommen:

Winterdiensttätigkeiten, die zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich sind

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12:30 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Kufstein

Verordnung

Verwendung bzw. Betrieb von lärmerregenden motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher usw.

ausgenommen:

Eine Störung benachbarter Personen ist – insbesondere aufgrund örtlicher Gegebenheiten – ausgeschlossen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion