Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Höchstgeschwindigkeiten
Ortsgebiet | Freiland | Autostraße | Autobahn | |
---|---|---|---|---|
Moped Mofa Mopedauto | 45 km/h | 45 km/h | – | – |
Motorrad Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse | 50 km/h | 100 km/h | 100 km/h | 130 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger (Klasse B) | 50 km/h | 100 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt (Klasse B) | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind (Klasse BE) | 50 km/h | 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Kraftwagen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse – auch wenn ein Anhänger gezogen wird (Klasse C) | 50 km/h | 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Omnibusse, ausgenommen Gelenkbusse | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird | 50 km/h | 50 km/h | 50 km/h | 50 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Schneeketten | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung |
Abschleppen mit Seil, Stange, Abschleppachse oder Abschleppkran | 40 km/h | 40 km/h | 40 km/h bis zur nächsten Kreuzung | 40 km/h bis zur nächsten Ausfahrt |
Zusätzlich zu den angeführten Höchstgeschwindigkeiten gibt es weitere Spezialfälle, bei denen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit gesetzlich vorgesehen ist. Dazu zählt z.B. die Beschränkung auf maximal 60 km/h für Fahrerinnen/Fahrer bestimmter Lastkraftfahrzeuge während der Nacht (→ USP) oder die Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit.
Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen in Sanierungsgebieten gemäß IG-L festlegen, die permanent verordnet oder auf Autobahnen und Schnellstraßen auch flexibel geschaltet werden können. Die dafür vorgesehenen Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IG-L" versehen.
Eine "IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung" gilt auf Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten nicht für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen, wenn zusätzlich durch ein entsprechendes Hinweisschild ausreichend darauf aufmerksam gemacht wurde ("IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967"). Unter dieser Voraussetzung dürfen Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen auf Straßenabschnitten mit "IG-L"-Tempolimit weiterhin mit der sonst erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.
Hinweis
Grüne Kennzeichen sind spezielle E-Nummerntafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 für Fahrzeuge mit reinem Elektrobetrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie (der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3). Seit 1. April 2017 können Halterinnen/Halter solcher Fahrzeuge in Österreich diese Kennzeichen freiwillig wählen. Halterinnen/Halter bereits davor angemeldeter Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge haben die Möglichkeit, auf ein E-Kennzeichen umsteigen. Mit dem leicht erkennbaren Kennzeichen können Länder, Städte und Gemeinden zusätzliche Anreize für diese Fahrzeuge schaffen.
Rechtsgrundlagen
- § 20Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 49 Abs. 4 Z 5 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
- § 14Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
- § 49 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie