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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Pensionsanpassung 2024

Hinweis

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.

Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.

Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,097 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2024 werden

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.850 Euro um 9,7 Prozent erhöht.
  • Gesamtpensionseinkommen über 5.850 Euro um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 567,45 Euro erhöht.

Hinweis

Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2024 mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2024 1.217,96 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.921,46 Euro monatlich.

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz