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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

Mit diesem politischen Kontrollinstrument kann der Nationalrat die Geschäftsführung der Bundesregierung in genau festgelegten Angelegenheiten überprüfen. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses endet in der Regel nach 14 Monaten mit der Vorlage seines Berichts an den Nationalrat. Ausnahmsweise kann es eine bis zu zweimalige Verlängerung um jeweils drei Monate geben. Der Untersuchungsausschuss endet auch mit Ablauf einer Gesetzgebungsperiode.

Als Ergebnis können jedoch nicht einzelne Mitglieder der Bundesregierung zur Rechenschaft gezogen werden. Dafür gibt es die Möglichkeiten des Misstrauensvotums und der Ministeranklage; diese stehen ausschließlich dem Nationalrat zu. Informationen zu diesen und weiteren Kontrollrechten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Einsetzung

Allein der Nationalrat – nicht der Bundesrat – kann einen Untersuchungsausschuss einsetzen ("Enqueterecht"). Die Einsetzung setzt einen Beschluss des Nationalrates aufgrund eines Antrags von mindestens fünf Abgeordneten oder das Verlangen eines Viertel der Abgeordneten voraus.

Gegenstand

Der Gegenstand der Untersuchung ist genau zu bezeichnen. Untersucht werden darf nur ein bestimmter, abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Die Kontrolle laufender politischer Angelegenheiten ist damit ausgeschlossen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Aufgabe, den bezeichneten Gegenstand zu prüfen und ein Verlangen für zulässig zu erklären. Damit gilt der Untersuchungsausschuss für eingesetzt. Im Falle eines Antrages stimmt der Nationalrat darüber ab.

Aktenvorlage, Beweissicherung, Auskunftspersonen

Alle Organe des Bundes (z.B. Bundesministerien), alle Organe der Länder (z.B. Landesregierungen), der Gemeinden und sonstigen Selbstverwaltungs­körper (Kammern) müssen auf Ersuchen Akten und Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand übermitteln und können auch um Beweiserhebungen ersucht werden. Ein Untersuchungsausschuss hat jedoch nicht das Recht selbst, z.B. Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen (beweissichernde Maßnahmen) durchzuführen oder diese von Gerichten verlangen. Die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie die Ladung von Auskunftspersonen kann von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses verlangt werden. Auskunftspersonen dürfen jedoch auf diese Weise nur zweimal geladen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses. 

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen. Den erforderlichen Antrag stellt der Untersuchungsausschuss, ein Viertels seiner Mitglieder oder das informationspflichtige Organ. Die Exekution eines solchen Erkenntnisses obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten.

Wahrheitspflicht

Auskunftspersonen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Im Falle der Aussageverweigerung, kann – wenn die Ausschussmitglieder dies für nicht gerechtfertigt halten – beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werden.

Sollte der Ladung nicht Folge geleistet werden, kann der Untersuchungsausschuss diese Auskunftsperson durch die Sicherheitsbehörden vorführen lassen.

Verfahren und Öffentlichkeit

Die Präsidentin des Nationalrates/der Präsident des Nationalrates führt den Vorsitz im Untersuchungsausschuss. Unterstützt wird sie/er dabei von einem Verfahrensrichter/einer Verfahrensrichterin. Jede Auskunftsperson hat das Recht, sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson (ohne Rederecht) begleiten zu lassen. Zusätzlich wird zur Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen eine Verfahrensanwältin/ ein Verfahrensanwalt bestellt.

Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind vertraulich. Vertreterinnen/Vertreter der Medien sind jedoch bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zuzulassen, wenn nicht Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Anhörung von Auskunftspersonen wird wörtlich protokolliert. Auf Beschluss des Ausschlusses werden Wortprotokolle öffentlicher Anhörungen auf der Website des Parlaments als Kommuniquésveröffentlicht.

Weiterführende Links

Untersuchungsausschüsse (→ Parlament)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion