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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Aufschub des Zivildienstes

Allgemeine Informationen

Ein Zivildienstpflichtiger wird grundsätzlich zum frühest möglichen Termin ab Feststellung der Zivildienstpflicht (positiver Feststellungsbescheid) zugewiesen.

Wenn der Zivildienstpflichtige noch für eine kurze Zeit in Ausbildung ist, wird geraten, einen Zuweisungswunsch für einen Termin nach Ausbildungsabschluss bekannt zu geben. Falls die Ausbildung jedoch noch längere Zeit dauert, kann ein Aufschub der Zivildienstleistung für die Dauer dieser Ausbildung beantragt werden.

Voraussetzungen

Ein Aufschub wird grundsätzlich nur für eine Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung gewährt, die bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen wurde. Für eine später begonnene Ausbildung (z.B. Studium nach Matura) ist ein Aufschub prinzipiell nicht möglich, außer wenn durch die Ausbildungsunterbrechung nachweisbar eine außergewöhnliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil entstehen würde.

Fristen

Die maximal mögliche Frist für einen Aufschub ist der 15. September des Kalenderjahres, in dem der Zivildienstpflichtige 28 Jahre alt wird.

Zuständige Stelle

Die → Zivildienstserviceagentur

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Antrag auf Aufschub für Zivildienstpflichtige"
  • Begründungsbestätigung (z.B. Lehrvertrag, Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
  • Nachweis, welche außerordentlichen Härten mit der Unterbrechung der Ausbildung durch Leistung des Zivildienstes verbunden wären

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt