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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rechte bei Verspätung/Annullierung einer Busreise

Hinweis

Bei einer Verspätung oder einer Annullierung muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit über die Situation und die voraussichtliche Abfahrtszeit informieren. Es müssen auch Informationen über alternative Anschlüsse erteilt werden.

Verspätung über 90 Minuten/Annullierung einer Busreise

Kommt es bei einer Busreise

  • zu einer Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten (und wenn die Fahrt planmäßig über drei Stunden dauern soll) oder
  • zu einer Annullierung

so muss das Busunternehmen den Fahrgästen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und – soweit es möglich ist – Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Wenn es notwendig ist, muss das Busunternehmen weitere Betreuungs- und Hilfsleistungen anbieten, nämlich eine Übernachtung in einem Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft organisieren und dafür aufkommen. Es darf jedoch Hotelübernachtungen auf einen Höchstbetrag von 80 Euro pro Person und die Höchstdauer von zwei Nächten begrenzen.

Verspätung über zwei Stunden/Annullierung/Überbuchung einer Busreise

Kommt es bei einer Busreise zu einer Verspätung von mehr als zwei Stunden oder zu einer Annullierung, so muss den Fahrgästen Folgendes zur Auswahl angeboten werden:

  • Fortsetzung der Fahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder Weiterreise mit geänderter Strecke zum gleichen Zielort ohne zusätzliche Kosten und unter vergleichbaren Bedingungen oder
  • Verzicht auf Weiterreise, (anteilige und gebührenfreie) Erstattung des Fahrpreises und zusätzlich kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort.

Empfehlenswert ist eine Bestätigung der Verspätung bzw. des Ausfalls seitens des Busunternehmens einzuholen und sich auch sonst um eine proaktive Kontaktaufnahme zu bemühen. Ist schließlich ein alternativer Transport zu organisieren, sollten Rechnunten und Belege aufbewahrt werden.

Bietet das Unternehmen keine Auswahlmöglichkeit zwischen Erstattung des Fahrpreises und Weiterreise, so steht dem Fahrgast zusätzlicheine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des ursprünglichen Fahrpreises zu. Im Rahmen der Fahrgastrechte gibt es bei Busreisen sonst keinen Anspruch auf Verspätungsentschädigung. Für schadenersatzrechtliche Forderungen ist ein Verschulden des Unternehmens Voraussetzung. 

Beschwerden/Durchsetzung von Ansprüchen

Grundsätzlich sind Beschwerden und Forderungen immer zuerst an das betroffene Unternehmen zu richten. Kann ein Beschwerdefall jedoch nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion