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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Neues Pfandsystem in Österreich ab dem Jahr 2025Wie funktioniert das neue Pfandsystem für Plastikflaschen und Dosen?

Ab 1. Jänner 2025 gilt in Österreich ein Einwegpfand.

Kunststoff und Aluminium sind wichtige Wertstoffe. Derzeit werden in Österreich aber nur rund 70 Prozent aller Einwegkunststoffflaschen nach dem Gebrauch gesammelt und dem Recyclingkreislauf wieder zugeführt.

Mit dem neuen Pfandsystem soll die Sammelquote erhöht und folgende Sammelziele erreicht werden:

  • bis zum Jahr 2025 eine Sammel­quote von mindestens 80 Prozent und
  • bis zum Jahr 2027 eine Sammel­quote von mindestens 90 Prozent.

Für alle geschlossenen Getränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter muss Pfand gezahlt werden.

Die Pfandpflicht gilt grundsätzlich für alle Getränkearten.

Folgende Produkte sind jedoch von der Pfandpflicht ausgenommen:

  • Getränkeverbundkartons (= Tetrapack)
  • Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  • Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden
  • Getränkearten von Milch und Milchmixgetränken (aus hygienischen Gründen)
  • Sirupe (da diese nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind)

Einwegpfandprodukte sind durch das Pfandlogo gekennzeichnet.

Die Pfandhöhe beträgt 25 Cent. Damit soll sichergestellt werden, dass die Flaschen und Dosen wieder zurückgebracht werden.

Die Pfandhöhe ist für alle Flaschen und Dosen gleich hoch.

Flaschen und Dosen können wie bisher an Getränkeautomaten gekauft werden. Zusätzlich zum Produktpreis muss aber das Pfand in der Höhe von 25 Cent gezahlt werden.

Die leere Einweggetränkeverpackung kann dann bei einer anderen Verkaufsstelle zurückgegeben werden, um die 25 Cent zurückzubekommen.

Gastgewerbebetriebe, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand einheben und ausbezahlen. Außerdem besteht auch keine Rücknahmepflicht.

Zu diesen Gastgewerbebetrieben zählen beispielsweise Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Beherbergungsbetriebe oder Imbissstände.

Ja, bei Essenszustellungen von Restaurants und von ihnen beauftragten Lieferdiensten muss für Einweggetränkeverpackungen Pfand gezahlt werden.

Die leeren Einweggetränkeverpackungen können dann bei einer anderen Verkaufsstelle zurückgegeben werden, um die 25 Cent pro Getränkeverpackung zurückzubekommen.

Ja, auch beim Onlinekauf von Getränken in Einwegverpackungen muss Pfand gezahlt werden.

Der Onlinehandel muss eine Rücknahme und Pfanderstattung sicherstellen.

Alle Verkaufsstellen, die mit dem Pfandlogo gekennzeichnete Einwegpfandverpackungen ausgeben, müssen sie auch wieder zurücknehmen.

An häufig besuchten Orten (z.B. Einkaufszentren, Einkaufsstraßen, Bahnhöfe, Flughäfen) können mehrere Verkaufsstellen auch eine gemeinsame Rücknahmestelle einrichten. Diese Rücknahmestelle muss sich aber in unmittelbarer Nähe zu den Verkaufsstellen befinden. Pfandbons, die an dieser Rücknahmestelle ausgegebene werden, müssen in unmittelbarer Nähe eingelöst werden können.

Die Rücknahme der Einwegpfandverpackungen kann entweder über eine Person (= manuell) oder über einen Rücknahmeautomaten abgewickelt werden.

Wenn die Rücknahme manuell erfolgt, muss die Verkaufsstelle die Getränkeverpackungen nur in der üblichen Verkaufsmenge und Füllmenge zurücknehmen. Diese Regelung trifft beispielweise auf Bäckereien zu.

Bei der Rückgabe muss die Flasche oder Dose leer, unzerdrückt und das Etikett vollständig auf der Verpackung vorhanden und lesbar sein.

Nur so kann erkannt werden, ob es sich um eine Flasche oder Dose handelt, die im Pfandkreislauf geführt wird.

Bis Ende des Jahres 2025 gilt eine Übergangsfrist. Getränke in Einwegverpackungen ohne Pfandlogo dürfen bis 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes verkauft werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden.

Die zentrale Stelle "EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH" organisiert und betreibt das Pfandsystem. Eigentümer ist der "Trägerverein Einwegpfand", dem alle Produzentinnen/Produzenten und Rücknehmerinnen/Rücknehmer beitreten können. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) hat umfassende Mitwirkungs- und Kontrollrechte.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion