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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Landesregierung

Allgemeines zur Landesregierung

Die Landesregierung ist oberstes Verwaltungsorgan der Bundesländer. Die Landesregierung wird von dem jeweiligen Landtag gewählt. Als Mitglieder der Landesregierung können nur Personen ernannt werden, die zum Landtag wählbar sind. Die Mitglieder müssen jedoch nicht dem Landtag angehören.

Mitglieder der Landesregierung

Die Landesregierung besteht aus:

  • Landeshauptmann
  • Stellvertreterinnen/Stellvertretern
  • Landesräten

Der Landeshauptmann ist Vorsitzende/Vorsitzender der Landesregierung und leitet das Amt der Landesregierung.

Einzelne Mitglieder der Landesregierung – außer in Wien – können mit der Besorgung einzelner Aufgaben der Landesverwaltung betraut werden, wenn dies die jeweilige Landesverfassung vorsieht.

Hinweis

In Wien ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zugleich Landeshauptmann, weil Wien zugleich Stadt und Bundesland ist.

Aufgaben der Landesregierung

Als oberstes Verwaltungsorgan eines Bundeslandes hat die Landesregierung die obersten Verwaltungsgeschäfte im selbstständigen Vollzugsbereich des Bundeslandes zu führen. Dies bedeutet, dass die Landesregierung die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung keiner anderen Behörde untergeordnet.

Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, z.B. beim Pass- und Meldewesen, sind die Landeshauptleute an die Weisungen der zuständigen Bundesministerinnen/zuständigen Bundesminister gebunden. Dabei werden Bundesgesetze durch Landesbehörden vollzogen. Die Landesbehörden werden dabei "funktionell" als Bundesbehörden tätig.

Weiterführende Links

Landesregierungen und Landesverwaltung (→ Parlamentsdirektion)

Rechtsgrundlagen 

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion