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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Frauenförderung im öffentlichen Dienst

Frauenförderung im Bundesdienst

In den Ressorts des Bundes und in den obersten Organen des Bundes besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken und bestehende Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu beseitigen.

Eine Unterrepräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Wenn dies der Fall ist, ist die betreffende Institution verpflichtet, Maßnahmen zur Frauenförderung zu ergreifen. Bis dieser Frauenanteil in der jeweiligen Funktionsstufe erreicht ist, werden Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen. 

Um die Frauenförderung zu gewährleisten, sind die Ressorts des Bundes und die obersten Organe des Bundes verpflichtet, Frauenförderungspläne zu erlassen. In den jeweiligen Frauenförderungsplänen muss festgelegt werden, in welcher Zeit und mit welchen personellen und weiterbildenden Maßnahmen eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen beseitigt wird. Zusätzlich müssen auch Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen geschaffen werden.

Die jeweiligen Frauenförderungspläne enthalten unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils durch die bevorzugte Aufnahme gleichqualifizierter Frauen (im Vergleich zu einem männlichen Mitbewerber), Förderungsmaßnahmen, um einen beruflichen Aufstieg von Frauen zu gewährleisten und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Frauenförderung in den Bundesländern und Gemeinden

Im Bereich des öffentlichen Diensts der einzelnen Bundesländer und Gemeinden besteht ebenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Frauenförderung. Die Bundesländer haben eigene Landesgesetze (z.B. Gleichbehandlungsgesetz) erlassen, in welchen konkrete Maßnahmen zur Frauenförderung bei einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen verankert sind.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion