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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Gelindere Mittel

Kann der Zweck der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel erreicht werden, darf eine Untersuchungshaft nicht angeordnet oder fortgesetzt werden.

Gelindere Mittel sind unter anderem

  • der Beschuldigte gelobt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens
    • nicht flieht,
    • sich nicht verborgen hält,
    • sich nicht ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem Aufenthaltsort entfernt,
  • der Beschuldigte gelobt, dass er keinen Versuch unternimmt, die Ermittlungen zu erschweren,
  • der Beschuldigte gelobt – in Fällen von Gewalt in Wohnungen –, dass er jeden Kontakt mit dem Opfer unterlässt und
    • die Weisung eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten oder
    • ein bereits erteiltes Betretungsverbot oder
    • eine einstweilige Verfügung nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zu dieser Wohnung,
  • der Beschuldigte erhält die Weisung, an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Familie zu wohnen oder eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden oder sich alkoholischer Getränke oder andere Suchtmittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen,
  • der Beschuldigte erhält die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden,
  • die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten des Beschuldigten,
  • der Beschuldigte erhält vorläufige Bewährungshilfe,
  • der Beschuldigte muss eine Kaution oder Bürgschaft leisten. Diese Möglichkeit der Entlassung gegen Kaution oder Bürgschaft besteht nur dann, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, die Straftat nicht strenger als mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und der Beschuldigte die beiden ersten oben genannten Gelöbnisse abgibt,
  • der Beschuldigte erhält mit seiner Zustimmung die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO) 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion