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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Mitnahme von Alkoholika aus Nicht-EU-Staaten nach Österreich

Grundsätzlich müssen für im nicht zur EU gehörigen Ausland gekaufte Alkoholika bei der Einreise nach Österreich Abgaben (Alkoholsteuer, Biersteuer etc.) bezahlt werden. Bis zu einer gewissen Menge ist die Mitnahme jedoch abgabenfrei (Freimenge).

Folgende Mengen an alkoholischen Getränken können von einem Land, das nicht zur EU gehört, im persönlichen Reisegepäck abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

  • nichtschäumende Weine: 4 Liter und
  • Bier: 16 Liter

und zusätzlich

  • Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 1 Liter oder
  • unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 1 Liter oder
  • Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 2 Liter oder
  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.

Beispiel

50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,5 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 1 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

Zusätzlich zu 4 Litern nichtschäumendem Wein und 16 Litern Bier können also beispielsweise 0,5 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und ein Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.

Wenn die Freimenge überschritten wird, muss für die Waren beim Passieren des Zolls eine Zollanmeldung abgegeben werden.

Nur Personen, die 17 Jahre oder älter sind, dürfen Alkoholika von einem Nicht-EU-Staat nach Österreich mitnehmen.

Wenn über einen anderen Mitgliedstaat der EU eingereist wird, ist zu beachten, dass in diesem andere Vorschriften gelten können.

Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen