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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Fahrausbildung – Mindestunterrichtsstunden in den einzelnen Klassen

Die Fahrschulausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Unterrichtsstunden werden in Einheiten à 50 Minuten aufgeteilt.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch fürEU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Hinweis

Detaillierte Informationen zur Grundausbildung in der Fahrschule für L17 (B-Führerschein mit 17 Jahren) sowie zur Vor- und Grundschulung in der Fahrschule für "L" (Übungsfahrten) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen, der mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) umfasst, und einem klassenspezifischen Teil, je nach angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile werden auf mindestens folgende Unterrichtseinheiten aufgeteilt:

Vorgeschriebene Unterrichtseinheiten für die jeweiligen Führerscheinklassen
(Unter-)Klassenjeweiliger klassenspezifischer Teil in UE
A6
B12
BE3
C18
C10
C (Ausdehnung von C1)4
CE(C1E) oder DE (D1E)6
D1 (Ausdehnung von B)8
D1 (Ausdehnung von C/C1)4
D (Ausdehnung von B)12
D (Ausdehnung von C)4
D (Ausdehnung von D1)4
F4

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (z.B. Autobahn, Autostraße) sowie Nachtfahrten. Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt:

Vorgeschriebene praktische Unterrichtseinheiten für die jeweiligen Führerscheinklassen
(Unter-)KlassenUnterrichtseinheiten (UE)
A
  • 14 UE, wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind
  • Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A 39 Jahre oder älter sind, müssen zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr absolvieren. Dabei wird speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt. Überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss.
B
  • 3 UE Vorschulung
  • 3 UE Grundschulung
  • 6 UE Hauptschulung
  • 5 UE Perfektionsschulung einschließlich 3 UE Sonderfahrten
    • 1 UE Nachtfahrt
    • 1 UE Autobahnfahrt
    • 1 UE Überlandfahrt
    • Wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann; die Perfektionsschulung hat aber auch in diesen Fällen 5 UE zu umfassen.
    • Es muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden, wenn Übungsfahrten gem. § 122 KFG ("L") absolviert werden.
  • 1 UE Prüfungsvorbereitung
B und BEZusätzlich zur Klasse B 4 UE BE
B und C/C120 UE, davon 8 B und 12 C/C1
B und C/C1 und CE (C1E)22 UE, davon 8 B, 10 C und 4 CE/C1E
B und D/D120 UE, davon 8 B und 12 D/D1
B und C/C1 und D/D126 UE, davon 8 B, 10 C/C1 und 8 D/D1
B und C/C1 und CE (C1E) und D/D128 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1 und 4 CE/C1E
F4 UE

* Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten ("L") absolviert werden.

Die praktische Ausbildung für die Klassen C/C1 und D/D1 darf erst nach Abschluss der Vor- und Grundschulung sowie einer Sonderfahrt (Überlandfahrt) für die Klasse B begonnen werden. Erst nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C/C1 und D/D1 erfolgt die Abschlussausbildung für die Klasse B (eine Nacht- und eine Autobahnfahrt).

Rechtsgrundlagen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

Letzte Aktualisierung: 23. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie