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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Gewaltenteilung

Ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Staates ist die Gewaltenteilung.

In Österreich gibt es drei "Gewalten":

  • Gesetzgebung (Legislative): Sie ist die vom Volk gewählte gesetzgebende Gewalt und wird vom Parlament und den Landtagen ausgeübt.
  • Verwaltung (Exekutive): Sie ist die vollziehende Gewalt und wird durch die Regierung bzw. die Verwaltung ausgeübt. Zur Exekutive gehören u.a. die Bundespräsidentin/der Bundespräsident, die Bundesregierung, die einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister, aber auch die Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden oder die Gemeindeverwaltungen. Verwaltungsbehörden finden sich in allen Lebensbereichen (z.B. Landespolizeidirektionen, Schulverwaltungsbehörden).
  • Gerichtsbarkeit (Judikative): Die Justiz (ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen) ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Ausnahme: Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden). Mit 1. Jänner 2014 wurde aufgrund einer Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann Beschwerde beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (es gibt neun Verwaltungsgerichte der Länder sowie ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht). Gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ist die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof möglich. Instanzenzüge sind in der Verwaltung grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Ausnahme: zweistufiger Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, der aber gesetzlich ausgeschlossen werden kann). Die Organe der Gerichtsbarkeit sind die Richterinnen/Richter, die Mitwirkenden aus dem Volk (Laienrichterinnen/Laienrichter), die Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger und die richterlichen Hilfsorgane. Gemäß Art 90a  Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) sind auch die Staatsanwältinnen/Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Der Gedanke der Trennung der Gewalten zeigt sich im österreichischen Verfassungsrecht insbesondere in der organisatorischen Trennung von Gesetzgebungs- und Vollzugsorganen, sowie in der in Art 94 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankerten grundsätzlichen Trennung von Justiz und Verwaltung.

Weiterführende Links

Justiz (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz