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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Begegnungszonen

Eine Begegnungszone ist eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt ist und die als solche gekennzeichnet ist. Die Behörde kann Straßen, aber auch Straßenstellen oder Gebiete durch Verordnung dauerhaft oder befristet zu Begegnungszonen erklären. Die so ausgewiesenen Bereiche dienen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs. Grund für eine Begegnungszone kann aber auch die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes sein.

Das Besondere einer Begegnungszonen ist also, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn gleichberechtigt nutzen dürfen. Dieses Aufeinandertreffen erfordert eine erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme. Zu den beteiligten Verkehrsteilnehmerinnen/ Verkehrsteilnehmer zählen insbesondere

Lenkerinnen/-Lenker von Fahrzeugen müssen in Begegnungszonen so fahren, dass sie

  • Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer weder gefährden noch behindern,
  • von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand und
  • eine Geschwindigkeitsbeschränkung von höchstens20 km/h einhalten (ausnahmsweise kann die Behörde 30 km/h erlauben).

Weitere wichtige Regeln in Begegnungszonen

  • Fußgängerinnen/Fußgänger dürfen in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benützen. Dabei dürfen sie den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
  • Fahrerinnen/Fahrer von Rädern und Elektro-Scootern ist grundsätzlich das Nebeneinanderfahren erlaubt.
  • Im Gegensatz zu Wohnstraßen ist in Begegnungszonen die Durchfahrt gestattet, jedoch nicht das Spielen auf der Straße.
  • An dafür ausgewiesenen Stellen darf gehalten beziehungsweise geparkt werden.
  • Beginn und Ende einer Begegnungszone sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.
  • Sowohl in der Begegnungszone als auch beim Verlassen gelten die allgemeinen Vorrangregeln.

In Begegnungszonen zulässige bauliche Veränderungen wie Schwellen, Rillen, Bordsteine und dergleichen sollen zusätzlich die Verkehrssicherheit fördern oder dazu beitragen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Z 2a, § 23Abs. 2a, §§, 68, 76cStraßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion