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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Ablauf der Diversion

Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

Hinweis

Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

Hinweis

Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
Dies ist möglich, wenn

  • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
  • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
  • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
  • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

Weiterführende Links

Verein Neustart

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion