Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Rasenmähzeiten in der Steiermark
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde | Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben | Art der Tätigkeit | Zeiten | Letzte Aktualisierung |
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Kapfenberg | Verordnung | lärmverursachende Arbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. | erlaubt:
verboten:
| 1. Oktober 2019 |
Kainbach bei Graz | keine Vorgaben |
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| 22. Juni 2021 |
Kaindorf | Verordnung | Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern und ähnlichen lärmverursachenden Geräten wie Motor- und Kreissägen in verbauten Gebieten Achtung: Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Gemeindegebiet von Kaindorf ganzjährig und zu jeder Zeit verboten. | verboten:
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Kalsdorf bei Graz | Verordnung | lärmbelästigende Arbeiten wie insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Häckslern oder Ähnlichem ausgenommen: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie gewerbliche Gärtnereien sind von dieser Regelung ausgenommen, soweit die lärmerregenden Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung notwendig sind. | erlaubt:
verboten:
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Kalwang | keine Vorgaben |
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| 21. Juni 2021 |
Kapfenstein | keine Vorgaben |
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Kindberg | Empfehlung | Rasenmähen | erlaubt:
verboten:
| 1. Oktober 2019 |
Kitzeck im Sausal | keine Vorgaben |
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| 1. Oktober 2019 |
Klöch | keine Vorgaben | 1. Oktober 2019 | ||
Knittelfeld | Richtlinie | lärmbelästigende Gartenarbeiten, wie die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren gilt nicht für: öffentliche Grünanlagen | erlaubt:
verboten:
| 1. Oktober 2019 |
Kobenz | Verordnung | Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Heckenscheren, Motorsägen, Häckslern, Kreissägen, Baumsägen und dgl. gilt nicht für: akkubetriebene Mähroboter, Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen | erlaubt:
| 15. Juli 2024 |
Köflach | Verordnung | lärmbelästigende Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Sägen, Häckseln etc. | erlaubt:
(Sommerzeit bis 20 Uhr)
(Sommerzeit bis 19 Uhr) verboten:
| 1. Oktober 2019 |
Krieglach | Verordnung | alle Gartenarbeiten, die mit größerer Geräuschentwicklung verbunden sind wie z.B. die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Baum- und Kettensägen zusätzlich: Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren sowie das Zerkleinern von Brennholz | verboten:
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Krottendorf-Gaisfeld | Verordnung | Rasenmähen | verboten:
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Kumberg | Verordnung | alle im Garten anfallenden, mit größerer Geräuschentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern und Heckenscheren sowie Holzschneiden mit Kreis- und Motorsägen gilt nicht für: landwirtschaftlich genutzte Flächen | erlaubt:
verboten:
| 1. Oktober 2019 |