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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Auskunft für Hausverwaltungen und Eigentümer

Allgemeine Informationen

Hausverwaltungen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft können eine Auskunft über die Namen und Adressen aller in dem Haus (auf einer Stiege oder in einer Wohnung) angemeldeten Personen beantragen.

Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer können eine Auskunft über die Namen aller in ihrer Wohnung angemeldeten Personen beantragen.

Die übermittelten Meldedaten dürfen nur benützt werden, um Pflichten nach dem Meldegesetz zu erfüllen und um Rechte gegenüber Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern der betreffenden Eigentumswohnung geltend zu machen.

Voraussetzungen

  • Nachweis des Eigentums am Haus oder an der Wohnung (in der Regel durch Vorlage eines Grundbuchsauszugs)
  • Für Liegenschafts- bzw. Hauseigentümerinnen/-eigentümer, wenn die Liegenschaft/das Haus im Eigentum mehrerer Personen steht: zusätzlich
    • Beschluss der Mehrheit der Eigentümerinnen/Eigentümer (Mehrheit der Anteile), außer es ist eine Hausverwaltung bestellt und diese stellt den Antrag

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde

Verfahrensablauf

Die Auskunft können Sie formlos persönlich oder schriftlich beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Nachweis des Eigentums: in der Regel aktueller Grundbuchsauszug der betreffenden Liegenschaft
  • Gegebenenfalls Verwaltungsvollmachten oder Mehrheitsbeschluss (siehe unter "Voraussetzungen")

Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Kosten

Für den Antrag

  • Mündlich: gebührenfrei
  • Schriftlich: 14,30 Euro

Für die Auskunft

  • Bundesverwaltungsabgabe:
    • Auskunft über die erste Person: 5,45 Euro
    • Auskunft über jede weitere Person: 2,10 Euro

Zusätzlich

  • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
    • 3,90 Euro pro Bogen, maximal 21,80 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 20Abs 1 Meldegesetz (MeldeG)

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres