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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Begutachtungsentwurf: Elektrizitätswirtschaftsgesetz u.a.

Die Rechte zur Eigenversorgung mit Strom sollen ausgeweitet und die neun Landes-Elektrizitätsgesetze durch ein Bundesgesetz abgelöst werden.

  • Beginn der Begutachtung: 12. Jänner 2024
  • Ende der Begutachtung: 23. Februar 2024
  • Geplantes Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und 1. Juli 2024

Ziele

  • Modernisierung des elektrizitätswirtschaftlichen Regelungssystems und Anpassung an neue Entwicklungen
  • Verbesserung und Stärkung der Rechte und des Schutzes von Endkundinnen/Endkunden im Elektrizitätsbereich
  • Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
  • Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung
  • Gewährleistung der Transparenz und Integrität des Energiegroßhandelsmarkts
  • Schaffung der Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut

Inhalt

  • Einführung des Rechts auf einen Aggregierungsvertrag
  • Einführung des Rechts auf Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen
  • Einführung des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
  • Einführung des Rechts auf guten Kundenservice und ordentliches Beschwerdemanagement
  • Einführung des Rechts auf vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät, verkürzte Installations- und Aktivierungsfrist
  • Überarbeitung der Standardeinstellungen für intelligente Messgeräte
  • Einführung des Begriffs des "Eigenversorgers"
  • Ermöglichung der Laststeuerung durch Aggregierung
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches von Direktleitungen
  • Ermöglichung von Peer-to-Peer-Verträgen
  • Erleichterungen für Energiegemeinschaften
  • Ermöglichung des Eigentums, der Errichtung, der Verwaltung sowie des Betriebs von Energiespeicheranlagen und Ladepunkten durch Netzbetreiber
  • Weitgehende Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen
  • Gesetzliche Vorgaben für Netzanschlusspunkt und Netzebenenzuordnung
  • Einführung einer Pflicht zur Anzeige neuer Betriebsmittel
  • Ermöglichung des flexiblen Netzzugangs durch Vorgabe einer netzwirksamen Leistung
  • Einführung von Netzentwicklungsplänen für das Verteilernetz
  • Einführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs
  • Einführung der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen
  • Regelung des Verfahrens zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
  • Überarbeitung der Bestimmungen zu Behörden, Strafbestimmungen und Geldbußen
  • Definition von Energiearmut inkl. Indikatoren, unterstützungswürdige Haushalte

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Elektrizitätsmarkt hat sich seit der Verabschiedung des 3. Energiebinnenmarktpaketes im Jahr 2009 stark gewandelt. Mit der fortschreitenden Dekarbonisierung des Energiesystems und der Entwicklung neuer Technologien vollzieht sich ein Prozess der zunehmenden Dezentralisierung der Energieerzeugung, der neue Marktakteure schafft.

Ziel der neuen Vorschriften ist es, die Marktregeln an diese Gegebenheiten anzupassen und durch die Herstellung der Kohärenz mit dem Fördersystem des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) zur Erreichung der europäischen und nationalen Energie- und Klimaziele beizutragen, insbesondere dem Ziel, den Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen zu decken und die Klimaneutralität Österreichs bis zum Jahr 2040 zu erreichen.

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 werden die Rechte der Verbraucherinnen/Verbraucher gestärkt und ihre aktive Teilnahme am Energiemarkt gefördert.

Darüber hinaus sollen die neuen Bestimmungen in Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor auch zukünftig eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Elektrizität gewährleisten.

Die neuen Vorschriften enthalten weiters Nachschärfungen bei Verfolgung, Verjährung und Zuständigkeit in Angelegenheiten der Verordnung (EU) 1227/2011, um deren vollständige Umsetzung sicherzustellen.

Durch die Schaffung der Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut soll die Anzahl von Haushalten geschätzt werden können, die von Energiearmut betroffen sind (energiearme Haushalte).

Weiterführende Links

Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)

Letzte Aktualisierung: 12. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion