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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Krankenversicherung und finanzielle Leistungen zur stillen Geburt/zu Sternenkindern

Familienbeihilfe

Anlässlich der Geburt eines Kindes wird die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen automatisch ausbezahlt.

In dem auf den Todesfall des Kindes folgenden Monat besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.

Kinderbetreuungsgeld

Bei einer Fehlgeburt, einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes direkt nach der Geburt besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Stirbt ein Kind während des Bezuges, ist eine möglichst rasche Meldung bei der Krankenkasse erforderlich, da der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet.

Krankenversicherung

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind die Eltern grundsätzlich krankenversichert. Für die Zeit nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist grundsätzlich die Mitversicherung bei der Partnerin/beim Partner oder eine Selbstversicherung möglich.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist und die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, gilt eine Person auch während der Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld beziehen. Dies gilt für die restliche Dauer der Karenz, solange kein Dienstverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Personen kranken- und pensionsversichert. 

Dienstverhinderung wegen eines Todesfalls

Bei Dienstverhinderung aufgrund des Todesfalls einer/eines nahen Angehörigen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstverhinderung melden. Ergänzende Regelungen finden sich in zahlreichen Kollektivverträgen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. Juni 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz