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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Wie soll ich mich verhalten?

Bei einer Verhaftung, auch Festnahme genannt, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Rechtsanwalt beiziehen
    Bei einer Festnahme hat man immer das Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen – in dieser schwierigen Situationen sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden.

    Der Rechtsanwaltliche Journaldienst für festgenommene Beschuldigte, den das Bundesministerium für Justiz gemeinsam mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eingerichtet hat, ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen. Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.
  • Keine Gegenwehr
    Bei aller Aufregung über eine Verhaftung sollte Ruhe bewahrt und den Anweisungen der Sicherheitsorgane Folge geleistet werden. Keine verbale oder tätliche Gegenwehr leisten!
  • Informationsblatt lesen
    Die Rechte und Pflichten nach einer Festnahme sind auch im vorzulegenden Informationsblatt enthalten. Dieses muss in einer dem Verhafteten verständlichen Sprache ausgehändigt werden – ein genaues Durchlesen dieses Blattes ist erforderlich!
  • Verständigung
    Jeder Festgenommene hat die Möglichkeit, jemanden über die Festnahme zu verständigen. Verhaftete haben das Recht zu telefonieren.
  • Grund der Verhaftung
    Anlässlich einer Festnahme muss der Grund für die Verhaftung und der bestehende Tatverdacht bekannt gegeben werden. 
  • Aussage überlegen
    Im Falle einer Festnahme wegen eines strafrechtlichen Vorwurfs muss der Festgenommene unmittelbar nach einer Verhaftung das erste Mal befragt werden. Es sollten keine unüberlegten Aussagen getätigt werden, nur um die Situation schnell hinter sich zu bringen. Festgenommene haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten. Auch punktuelle Äußerungen sind zulässig. Der Festgenommene sollte dabei auf jeden Fall auf die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bestehen.
  • Protokoll nur bei Zustimmung unterzeichnen
    Das Protokoll über die Vernehmung muss unterschrieben werden. Der Festgenommene sollte die Inhalte genau durchlesen und nur unterzeichnen, wenn er mit allem einverstanden ist. Im Fall, dass der Festgenommene nicht einverstanden ist, sollten die Gründe für die Verweigerung der Unterschrift niedergeschrieben werden. Die Durchführung von Korrekturen kann verlangt oder selbst vorgenommen werden. Wurde bereits unterschrieben und möchte der Festgenommene aber später nicht mehr am Gesagten festhalten, bleibt die Möglichkeit des Widerrufs.

Hinweis

Nähere Informationen zur "Verhaftung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion