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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Anfechtung der Kündigung

Allgemeine Informationen

Einen speziellen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gibt es in Österreich nicht. Sie können Ihre Kündigung jedoch wegen Sozialwidrigkeit anfechten und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb einen Betriebsrat hat oder nicht.

Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben oder gibt es in einem betriebsratspflichtigen Betrieb keinen Betriebsrat, so kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Kündigung selbst anfechten.

Hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt, so kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht angefochten werden.

Das Ziel der Anfechtungsklage ist die Weiterbeschäftigung.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein. Sind sie schon länger im Betrieb beschäftigt und wird es aufgrund ihres Alters schwierig sein, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, muss das berücksichtigt werden.

Fristen

Die gekündigte Arbeitnehmerin/der gekündigte Arbeitnehmer muss die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung einbringen.

Ausnahme: Wenn der Betriebsrat primär anfechtungsberechtigt ist, so muss dieser die Kündigung innerhalb einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten. Nur wenn der Betriebsrat das nicht macht, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist anfechten.

Zuständige Stelle

Das zuständige Arbeits- und Sozialgericht

Zusätzliche Informationen

Als ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gelten gemeinhin Personen ab 45 Jahren. Das Gesetz definiert jedoch nicht genau, ab welchem Alter eine Kündigung als sozialwidrig einzustufen ist. Ob eine Kündigung als sozialwidrig einzustufen ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab und kann hier nicht allgemeingültig dargestellt werden. Wenden Sie sich deshalb, bevor Sie eine Kündigung anfechten, in jedem Fall an die zuständige Arbeiterkammer (→ AK) Ihres Bundeslandes. Dort können Sie klären, ob eine Anfechtung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, und Sie erhalten Beratung und Unterstützung im weiteren Vorgehen.

Rechtsgrundlagen

§ 105Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft