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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundsgesetzblatt: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz u.a.

Die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags wird auch für das Jahr 2024 ausgesetzt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Dezember 2023
  • Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Hauptgesichtspunkte

Aufgrund der nach wie vor hohen Strompreise, der inflationsanheizenden Wirkung und der damit zusammenhängenden hohen finanziellen Belastung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern wird die Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale sowie des Erneuerbaren-Förderbeitrags auch für das Jahr 2024 ausgesetzt. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) festgelegten Ausbauziele dennoch zu erreichen und damit die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren, werden zur Finanzierung der entsprechenden Förderungen nach dem EAG und dem Ökostromgesetz (ÖSG) für das Jahr 2024 Bundesmittel im Rahmen des Bundesbudgets zur Verfügung gestellt.

Die Transparenz der Preise für Fernwärme und Fernkälte wird erhöht. Zu diesem Zweck müssen Erzeuger oder Lieferanten von Wärme und Kälte verschiedene Tarifdaten melden. Diese Daten werden auch der E-Control zur Verfügung gestellt. Die E-Control soll damit Tarifvergleiche mit einem Tarifkalkulator auf ihrer Website ermöglichen.

Die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 1.000 Meter kann um weitere 12 Monate verlängert werden. Die derzeit festgelegten 36 Monate plus 12 Monate Verlängerungsmöglichkeit für diese Windkraftanlagen konnte oft nicht eingehalten werden.

Für innovative Photovoltaikanlagen (z.B. gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen) wird die maximale Förderintensität angehoben. Die Förderhöchstgrenze beträgt dafür 45 Prozent der Investitionskosten, zuzüglich der Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen. Für nicht innovative Photovoltaikanlagen ist die Höhe der Investitionsförderung hingegen, wie bereits bisher mit maximal 30 Prozent der Investitionskosten beschränkt, ebenso für Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Biomasseanlagen.

Im Rahmen der EAG-Investitionszuschüsse wird vom strikten Erfordernis der Antragstellung vor Beginn der Arbeiten abgegangen. Die Anträge sollen aber weiterhin im Rahmen der Fördercalls eingebracht werden. Genaue Vorgaben zur Einreichung des Antrags sollen per Verordnung festgelegt werden.

Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis gemäß ÖSG vergütet zu bekommen. Aufgrund der derzeit sehr dynamischen Entwicklung der Strompreise ergeben sich dabei erhebliche finanzielle Unsicherheiten sowie finanzielle Risiken für die Ökostromabwicklungsstelle. Um dieses Vermarktungsrisiko zu minimieren, wird für entsprechende Marktpreisverträge eine Deckelung der Vergütung eingeführt: Die auszuzahlende Vergütung soll nicht über den tatsächlich erwirtschaftbaren Day-Ahead-Preisen liegen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 31. Dezember 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie