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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung

Enterbung

Die Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
  • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden.

Bei einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen dessen Kindern direkt zugewendet werden.

Im Fall von Streitigkeiten muss der Erbe die Tatsache der Enterbung des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.

Pflichtteilsminderung

Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden ein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat. Der Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

Nach den Gesetzesmaterialien ist von einem Zeitraum von mindestens zwei Jahrzehnten auszugehen.

Beispiel

Der klassische Fall ist ein Kind, das ausschließlich bei seiner Mutter und dem Stiefvater aufwächst und zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt hat.

Rechtsgrundlagen

§§ 540, 770, 776 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch  (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer