Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Familienhospizkarenz-Härteausgleich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die zum Zweck der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch nehmen, können bei daraus entstehender finanzieller Notlage (Haushaltseinkommen einschließlich Pflegekarenzgeld unterschreitet den Grenzwert) während des Karenzierungszeitraums einen monatlichen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten.
Mit dem Zuschuss soll erreicht werden, dass im Einzelfall das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen auf 850 Euro monatlich pro Person angehoben wird. Die Höhe des monatlichen Zuschusses ist jedenfalls mit der Höhe des durch die Familienhospizkarenz weggefallenen Einkommens begrenzt.
Hinweis
Weitere Informationen zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten Sie beim Familienservice des Bundeskanzleramtes, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.
Voraussetzungen
Es muss sich um eine Karenzierung unter vollständigem Entfall der Bezüge handeln. Die Antragstellerin/der Antragsteller darf über kein weiteres unselbstständiges Einkommen verfügen. Weiters muss das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch den Entfall der Bezüge unter 850 Euro monatlich pro Person liegen.
Das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen erhält man durch Division des Haushaltsnettoeinkommens durch den Haushaltsfaktor. Das Haushaltsnettoeinkommen ist die Summe der Nettoeinkommen aller Personen im Haushalt (inklusive Transferleistungen und Pflegekarenzgeld, jedoch ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und Pflegegeld). Der Haushaltsfaktor ergibt sich aus der Anzahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Personen.
Zuständige Stelle
Das Bundeskanzleramt - Sektion Familie und Jugend, Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien
Hinweis
Die Antragstellung erfolgt im Postweg über das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark – die Adresse befindet sich auf dem Formular.
Verfahrensablauf
Bei Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber oder dem Arbeitsmarktservice (AMS) treffen.
Leistungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich müssen Sie beantragen. Ein Antragsformular erhalten Sie am Ende dieser Seite, beim Arbeitsmarktservice oder eventuell auch bei Ihrer Dienstgeberin/Ihrem Dienstgeber.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise des monatlichen Einkommens: z.B. durch Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Pensionsbescheid, Bescheid der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, Pachtvertrag etc.
Die erforderlichen Unterlagen können Sie auch als Kopien einreichen.
Kosten
Die Beantragung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Familienhospizkarenz-Zuschuss (BKA)
- Familienhospizrechner (BKA) (zur Berechnung der Obergrenze für das Haushaltsnettoeinkommen im konkreten Fall)
Rechtsgrundlagen
- Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs
Zum Formular
Familienhospizkarenz-Härteausgleich – Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt