Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
L17 – Anmeldung zur Fahrprüfung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Fahrprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Die theoretische Fahrprüfung kann abgelegt werden, wenn die theoretische Ausbildung in einer Fahrschule absolviert wurde und ein gültiges ärztliches Gutachten vorliegt.
Der praktische Teil der Fahrprüfung kann ab dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
Die Prüfungstermine organisiert die Fahrschule.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Voraussetzungen
Praktische Fahrprüfung
- Mindestalter 17 Jahre
- Absolvierung aller notwendigen Schulungen in der Fahrschule
- Ausbildungsfahrten von mindestens 3.000 km mit einer Begleitperson
- Gültiges ärztliches Gutachten
Achtung
Der Zeitraum zwischen der positiven Absolvierung der theoretischen und der praktischen Prüfung darf nicht länger als 18 Monate sein, da sonst die Theorieprüfung verfällt!
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
- Für die Antragstellung: eine Fahrschule (→ WKO) Ihrer Wahl
- Für das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung: die Führerscheinbehörde, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ LPD Burgenland)
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.
Verfahrensablauf
Der theoretische Teil der Fahrprüfung besteht aus einer Computerprüfung (diese ist in den Sprachen Deutsch, Englisch, Kroatisch oder Slowenisch sowie in Gebärdensprache möglich).
Wurde die Theorieprüfung bestanden, kann die praktische Fahrprüfung absolviert werden. Diese wird durch eine Prüferin/einen Prüfer der zuständigen Behörde abgenommen und kann entweder mit einem Schulfahrzeug der Fahrschule (→ WKO) oder mit dem privaten Ausbildungsfahrzeug gemacht werden. Im Falle der Verwendung eines privaten Ausbildungsfahrzeuges muss bei der Prüfung auch die Begleitperson anwesend sein.
Achtung
Falls das private Übungsfahrzeug für die Prüfung verwendet wird, muss dieses viertürig sein und eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h aufweisen.
Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.
Nach Erteilung der Lenkberechtigung entfällt die besondere Kennzeichnung ("L17-Schild") des Fahrzeuges.
Ausführliche Informationen zum Thema "L17 – Nach der praktischen Fahrprüfung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Erforderliche Unterlagen
- Fahrtenprotokolle
- Amtlicher Lichtbildausweis
Kosten
- Theorieprüfung: 11 Euro
- Praktische Prüfung: 60 Euro
Rechtsgrundlagen
- Führerscheingesetz (FSG)
- Führerscheingesetz – Vorgezogene Lenkberechtigungsverordnung (FSG-VBV)
- Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV)
- Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie