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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zum Ausländergrunderwerb

Erwerben Ausländerinnen/Ausländer Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften, muss dies behördlich genehmigt werden. Hievon ausgenommen sind Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten; diese sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt. Ein Genehmigungsverfahren muss grundsätzlich nur von Angehörigen von Drittstaaten durchgeführt werden. Aufgrund bilateraler Abkommen können jedoch auch Angehörige mancher Drittstaaten ohne Genehmigungsverfahren Grundstücke kaufen. Diese benötigen jedoch meistens trotzdem eine Bestätigung, damit keine Genehmigung benötigt wird.

Da die genauen Bestimmungen für den Ausländergrunderwerb im Ausländergrunderwerbsgesetz der einzelnen Bundesländer geregelt sind, erhalten Sie hier nur einen groben Überblick über die Vorgangsweise. In Graz benötigen beispielsweise Angehörige von Drittstaaten keine Genehmigung. In Wien ist keine Genehmigung erforderlich, wenn Ehepaare ein Grundstück oder eine Wohnung erwerben, wenn ein Eheteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Ausländer

  • Natürliche Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
  • Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben
  • Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsmäßigen Sitz im Inland, an denen Ausländerinnen/Ausländer überwiegend beteiligt sind
  • Vereine mit dem statutenmäßigen Sitz im Inland, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländerinnen/Ausländern zusammensetzt
  • Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern zukommen

Angehörige von Drittstaaten

Darunter versteht man Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) und nicht Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer