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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Hypothek

Im Rahmen der Finanzierung von Immobilien wird in der Regel vereinbart, dass die zu erwerbende Liegenschaft oder Eigentumswohnung als Pfand für die Kreditrückzahlung bestellt wird. Die Pfandbestellung wird im Grundbuch eingetragen (Hypothek). Bei Zahlungsverzug kann die Kreditgeberin/der Kreditgeber die Kreditforderung durch den Erlös aus der Versteigerung der Immobilie begleichen. Hypothekarkredite für die Wohnraumschaffung haben in der Regel eine lange Laufzeit (15 bis 30 Jahre).

Im Grundbuch muss die Hypothek mit dem genauen Betrag eingetragen werden. Die Einverleibung wird im Lastenblatt (C-Blatt) des Grundbuchs vorgenommen. Bei den im Grundbuch eingetragenen Lasten ist die Rangordnung entscheidend. Eine Forderung, die an zweiter Stelle steht, erhält im Falle einer Versteigerung erst dann eine Zahlung, wenn die im ersten Rang stehende Forderung beglichen ist. Manche Kreditinstitute, wie z.B. die Bausparkassen, bestehen daher darauf, Hypotheken im ersten Rang einzutragen.

Hypothekarkredite sind hinsichtlich ihrer Verzinsung in der Regel wesentlich günstiger als Kredite, die nicht im Grundbuch sichergestellt sind. Andererseits entstehen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages zusätzliche Kosten für die Beglaubigung und die Grundbuchseintragung sowie eventuell auch für die Errichtung der Pfandbestellungsurkunde. Daher entsteht erst bei einer längeren Laufzeit eine Kostenersparnis.

Hinweis

Wer einen Hypothekarkredit vorzeitig zurückzahlen will, muss mit Kündigungsfristen von bis zu sechs Monaten rechnen. Wird der Kredit dennoch früher zurückgezahlt, kann eine Vorfälligkeitsgebühr von höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages verlangt werden.

Beim Abschluss eines mit einer Hypothek besicherten Kreditvertrages gelten besondere Schutzbestimmungen für Verbraucherinnen/Verbraucher. Sie sind im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) geregelt.

Weiterführende Links

Übersicht Immobilien- und Hypothekarkredit (→ BMSGPK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz