Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Campen in Tirol

In Tirol ist es grundsätzlich verboten, außerhalb vonCampingplätzenzu campieren.
Als Campieren gilt das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwagen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus.

Ausnahmen von diesem Verbot gibt es für

  • Grundflächen, für die durch Gemeindeverordnung eine befristete Ausnahme getroffen wurde,

und für einen kurzen durch den Anlass gebotenen Zeitraum

  • für den Aufgabenbereich von
    • Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,
    • gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,
    • Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und
  • fürs Biwakieren im hochalpinen Gelände (oberhalb der Waldgrenze).

Unter dem angeführten Biwakieren wird in der Regel die einmalige behelfsmäßige Übernachtung im alpinen Gelände anlässlich von Bergtouren verstanden, entweder geplanterweise oder im Falle eines Schlechtwettereinbruchs, einer Verletzung oder bei Dunkelheit etc.

Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich strafbar.

Achtung

Das Campieren in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten oder Ruhegebieten, aber auch auf Feldern oder im Wald kann unter Umständen gänzlich verboten sein.

Für detaillierte Informationen zu den in Tirol bestehenden Regelungen steht das Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion