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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (sogenanntes Timesharing)

Teilzeitnutzungsvertrag

Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

  • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
  • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

Informationen vor Vertragsabschluss

Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

Hinweis

Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

Rücktrittsrecht

Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

Tauschbörsen (Tauschsystem)

Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

Weiterführende Links

Konsumentenfragen.at (→ BMSGPK)

Rechtsgrundlagen

Teilnutzungsgesetz (TNG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz