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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Beratungsstellen

Familienberatungsstellen

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, Psychologinnen/Psychologen sowie Juristinnen/Juristen stehen für eine anonyme Beratung bei den Familienberatungsstellen (→ familienberatung) zur Verfügung.

"Erste Anwaltliche Auskunft"

Die Rechtsanwaltskammern Österreichs organisieren in jedem Bundesland die "Erste Anwaltliche Auskunft (→ ÖRAK)". In einem ersten, kostenlosen Orientierungsgespräch mit einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt wird im konkreten Fall zur Rechtslage und weiteren Vorgehensweise Hilfe geboten.

Amtstage der Bezirksgerichte

Grundsätzlich wird jeden Dienstag bei den Bezirksgerichten (→ BMJ) ein Amtstag abgehalten. Die dafür vorgesehenen Amtsstunden können beim zuständigen Wohnsitzgericht (→ BMJ) erfragt werden. Im Rahmen des Amtstages werden einfache Rechtsauskünfte aufgrund eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses zu potenziell möglichen Gerichtsverfahren erteilt und mündliche Anträge, Klagen und Erklärungen, für die die Gerichte zuständig sind, entgegengenommen. Rechtsmittel können dagegen nicht zu Protokoll gegeben werden.

Sozialversicherungsträger

Die Sozialversicherungsträger (→ Österreichische Sozialversicherung) erteilen Auskünfte über kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Auswirkungen einer Scheidung. Durch die Bekanntgabe der Scheidung beim Krankenversicherungsträger wird gewährleistet, dass eine Ehepartnerin/ein Ehepartner, die/der durch die Scheidung seinen Krankenschutz verliert, ein eigenständiges Versicherungsverhältnis eingehen kann.

Kinder- und Jugendhilfeträger

Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Kontaktrecht (früher Besuchsrecht genannt) oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) genannt.

Beratung bei einvernehmlichen Scheidungen

Haben die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung minderjährige Kinder, so sind sie verpflichtet, dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Weiterführende Links 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz