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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rasenmähzeiten in der Steiermark

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben G  

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Steiermark wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

Letzte Aktualisierung

 

 

 

 

 

Gasen 

keine Vorgaben 

 

 

1. Oktober 2019

Gleinstätten

keine Vorgaben

   

Gleisdorf 

Verordnung 

lärmerzeugende Gartenarbeiten und der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Rasenmähern, Häckslern, Sägen, Laubsaugern, Heckenschneiden und ähnlichem

verboten:

  • Montag bis Freitag 
    • ab 20 Uhr
  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

1. Oktober 2019

Gnas

Empfehlung

lärmbelästigende Gartenarbeit

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 18 Uhr
 
GratkornVerordnung

lärmverursachende Arbeiten und der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten – gilt insbesondere für Geräte, die mit Benzin, Diesel oder elektrisch betrieben werden

gilt nicht für:

Inbetriebnahme solcher Geräte im Zuge der landwirtschaftlichen Bearbeitung und mechanische Geräte

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 18 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 

1. Oktober 2019

Gratwein-Straßengel 

Verordnung

lärmbelästigende Gartenarbeiten (insbesondere die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen und Kreissägen aller Art)

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 18 Uhr

1. Oktober 2019

Graz 

Verordnung 

lärmerzeugende Gartenarbeiten, z.B. Rasenmähen, Häckseln, Sägen, Verwendung von Heckenscheren etc.

gilt nicht für:

Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen

Achtung:

Seit 1. Oktober 2014 ist der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombigeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig und zu jeder Zeit verboten.

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 19 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 15 Uhr
    • 19 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig


       

 

1. Oktober 2019

Groß St. Florian

keine Vorgaben 

 

 

1. Oktober 2019

Großklein

keine Vorgaben

 

 

1. Oktober 2019