Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Integrative Betriebe

Integrative Betriebe bieten jenen Personen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, eine Beschäftigungs- bzw. Qualifizierungsmöglichkeit.

Die betreffenden Personen müssen jedoch eine gewisse Leistungsfähigkeit mitbringen, um in einem Integrativen Betrieb mitarbeiten bzw. an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen zu können. Konkret hat die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen mindestens die Hälfte der Leistungsfähigkeit eines Menschen ohne Behinderungen bei einer gleichen Tätigkeit zu betragen. Falls diese nicht gegeben ist, bietet sich als Alternative eine Beschäftigungstherapie an.

Integrative Betriebe sind vor allem auf industrielle Fertigung ausgerichtet und in verschiedensten Branchen (z.B. Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung) vertreten. Die Integrativen Betriebe sind aber auch im Dienstleistungsbereich (z.B.Facility-Service) tätig. Ein weiterer wichtiger Tätigkeitsbereich der Integrativen Betriebe ist die Bereitstellung von Lehrausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Im Rahmen der sogenannten IBL (Integrative-Betriebe-Lehrausbildung) werden Menschen mit Behinderungen in über 20 Lehrberufen ausgebildet (Lehrlinge → dib). Seit September 2022 gibt es auch die Möglichkeit eines Wechsels zu einer Teilqualifikation, wenn absehbar ist, dass eine reguläre oder verlängerte Lehre nicht abgeschlossen werden kann.

Die Aufnahme in den Integrativen Betrieb erfolgt nach Befassung eines Sachverständigenteams bestehend aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

Eine Einbeziehung des Arbeitsmarktservice bzw. des Landes in die Teamentscheidung erfolgt im Falle der IBL aber nur dann, wenn das Arbeitsmarktservice bzw. das Land an der Förderung der Lehrausbildung beteiligt ist.

Der Integrative Betrieb ist die primäre Anlaufstelle für die Aufnahme. Dieser sorgt für die Bildung des Sachverständigenteams und steht, neben der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice, für Auskünfte zur Verfügung.

Achtung

Die Beschäftigung in einem Integrativen Betrieb unterliegt den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) – es besteht Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Weiters ist die kollektivvertraglich festgelegte Entlohnung zu berücksichtigen.

Der erhöhte Kündigungsschutz (→ USP) gilt nur für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die dem Personenkreis der begünstigten behinderten Personen (→ USP) angehören.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 11Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz