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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Vorrangbestimmungen für Radfahrer

Auf Radfahrerüberfahrten haben Radfahrerinnen/Radfahrer Vorrang.

Wenn ein Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes ein parallel einmündender Radwegendet und in die Fahrbahn übergeht, gilt für Radfahrerinnen/Radfahrer das Reißverschlusssystem, um sich – gleichberechtigt mit Autofahrerinnen/Autofahrern – in den Fließverkehr einzuordnen. Voraussetzung ist, dass Radfahrerinnen/Radfahrer nach Verlassen des Radfahrstreifens bzw. des Radwegs die Fahrtrichtung beibehalten.

Müssen Radfahrerinnen/Radfahrer vom Radfahrstreifen auf den daneben liegenden Fahrstreifen wechseln (etwa um sich zum Linkseinbiegen einzuordnen), so gelten die Regeln für den Fahrstreifenwechsel. Radfahrerinnen/Radfahrer müssen nur dann jedenfalls anderen Fahrzeugen den Vorrang geben, wenn sie von einem Radweg bzw. Geh- und Radweg kommen, der nicht durch einen Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird.

Radfahrerinnen/Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrüberfahrt fortgesetzten Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr (außer in Fällen parallel einmündender Radwege), den Vorrang zu geben.

Schienenfahrzeuge, die sich einer Radfahrerüberfahrt nähern, haben auch gegenüber Radfahrerinnen/Radfahrern Vorrang.

Die Verkehrszeichen "Vorrang geben" und "Halt" gelten auch für Radfahrerinnen/Radfahrer.

Wie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern haben Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem Schutzweg ("Zebrastreifen") auch gegenüber Radfahrerinnen/Radfahrern Vorrang. So müssen Radfahrerinnen/Radfahrer Benützerinnen/Benützern von Schutzwegen, die sich auf dem Schutzweg befinden und solchen Benützerinnen/Benützern, die sich noch nicht darauf befinden, aber ihn erkennbar benützen wollen, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dabei muss die Geschwindigkeit so gewählt werden, dass sie ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht.

Hinweis

Nicht nur Fußgängerinnen/Fußgänger, die bereits auf dem Schutzweg gehen, haben Vorrang, sondern auch solche, die ihn erkennbar benützen wollen, also sich z.B. in der Nähe des Schutzweges auf diesen zubewegen.

Umgekehrt müssen sich andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker (ausgenommen Schienenfahrzeuge) vor einer Radfahrerüberfahrt in gleicher Weise verhalten, um einer Radfahrerin/einem Radfahrer oder einer Rollschuhfahrerin/einem Rollschuhfahrer, die/der sich auf der Überfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Informationen zu den Vorrangbestimmungen in Einbahnstraßen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§§ 11, 19Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie