Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen

Allgemeine Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen).

Achtung

Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!

Voraussetzungen

  • Gewerbeberechtigung
  • Eintrag im Firmenbuch (→ USP)
  • Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
  • Führende und allgemein beachtete Stellung im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) 

Zuständige Stelle

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)

Verfahrensablauf

Nach Einbringung des formlosen Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom BMAW eingeleitet. Das BMAW holt Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein und prüft die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Bestand der erforderlichen Gewerbeberechtigungen, bewilligungskonformer Zustand der Betriebsanlage, Vorliegen von Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung u.a.).

Erforderliche Unterlagen

Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers

Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:

  • Abriss der Unternehmensgeschichte
  • Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
  • Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
  • Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
  • Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
  • Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
  • Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
  • Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 68Gewerbeordnung (GewO)

Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft