Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Bundespräsident kann das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich über Vorschlag der Bundesregierungbzw. auf Antrag des sachlich zuständigen Bundesministers verleihen.
Voraussetzungen
Beliehene müssen für die Republik Österreich hervorragende gemeinnützige Leistungen vollbracht oder ausgezeichnete Dienste geleistet haben.
Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich wird in folgenden Formen verliehen:
Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich
(Sonderstufe des Großkreuzes)
Hüftdekoration an einer Schärpe mit Rosette, Bruststern;
bei der Damenausführung ist die Schärpe etwas schmäler
Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich
(Großkreuz I. Klasse)
Hüftdekoration an einer Schärpe mit Rosette, Bruststern;
bei der Damenausführung ist die Schärpe etwas schmäler
Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich
(Großkreuz II. Klasse)
Hüftdekoration an einer Schärpe mit Rosette, Bruststern;
bei der Damenausführung ist die Schärpe etwas schmäler
Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich
(Großoffizierskreuz I. Klasse)
Halsdekoration, Bruststern;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Großes silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich
(Großoffizierskreuz II. Klasse)
Halsdekoration, Bruststern;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
(Kommandeurkreuz I. Klasse)
Halsdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
(Kommandeurkreuz II. Klasse)
Halsdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
(Offizierskreuz)
Steckkreuz; linke Brustseite
Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
(Ritterkreuz I. Klasse)
Brustdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
(Ritterkreuz II. Klasse)
Brustdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich
Brustdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich
Brustdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich
Brustdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich
Brustdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Bronzene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich
(Dieses Ehrenzeichen wird nach der derzeitigen Praxis nicht verliehen)
Brustdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Goldene Medaille am roten Bande für Verdienste um die Republik Österreich (Lebensrettungsmedaille)
Brustdekoration;
bei der Damenausführung ist das Kleinod an einer Masche angebracht
Personen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, können das Ehrenzeichen an einem besonderen Band erhalten.
Hinweis
Zwischen den Verleihungen von Auszeichnungen des Bundes (Ehrenzeichen und Berufstitel) soll grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren liegen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
→ Bundespräsident (Österreichische Präsidentschaftskanzlei)
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
- Verordnung betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt